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Kündigung wegen Zahlungsverzuges
Schubweise psychosomatische Erkrankung des Mieters steht der Kündigung nicht entgegen
08.05.2006 (GE 09/06, Seite 539) Zahlt der Mieter nicht und wird deswegen das Mietverhältnis fristlos gekündigt, kommt es immer wieder vor, daß der Mieter sich für sein fehlendes Verschulden auf eine Erkrankung beruft. Besonders beliebt sind schubweise auftretende psychosomatische Erkrankungen, die schwer zu diagnostizieren sind. Lehnt das Gericht bei der Entscheidung über die Räumungsklage dennoch die Einholung eines Gutachtens ab, so ist das jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn der Mieter nicht außerdem vorträgt, daß er in den Zeiten zwischen den Schüben nicht für eine pünktliche Zahlung hätte Vorsorge treffen können.
Der Fall:
Die Mieterin zahlte innerhalb von zwei Jahren die Mieten nicht pünktlich, so daß der Vermieter mehrfach fristlos kündigte. Nachdem die Mieterin zweimal die Mietrückstände ausgeglichen und die Kündigungen unwirksam gemacht hatte, ging es nunmehr um die dritte Kündigung innerhalb von zwei Jahren. Im Räumungsprozeß verteidigte sich die Mieterin mit dem Argument, sie sei wegen einer schubweise auftretenden psychosomatischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die Mieten rechtzeitig zu zahlen. Sie reichte insoweit Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ein und bot Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Auch das die Berufung gegen das erstinstanzliche Räumungsurteil zurückweisende Landgericht ging diesem Beweisantritt nicht nach, sondern stellte entscheidend darauf ab, daß der Mieter nicht vorgetragen habe, außerstande gewesen zu sein, Vorkehrungen zur rechtzeitigen Mietzahlung zu treffen. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde der Mieterin.

Die Entscheidung:
Das Berliner Verfassungsgericht wies die Beschwerde zurück. Der Mieter müsse darlegen und beweisen, daß ihm die rechtzeitige Mietzahlung nicht möglich gewesen sei. Dazu müsse er Tatsachen vortragen, die diesen Einwendungstatbestand rechtfertigte. Zu berücksichtigen sei dabei, ob sich die Geschehnisse im Wahrnehmungsbereich des Mieters zugetragen hätten und inwieweit der Vortrag des Vermieters Anlaß zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung biete. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung des Landgerichts nicht willkürlich, kein Gutachten einzuholen. Denn nachvollziehbar und sachlich vertretbar habe das Gericht entscheidend darauf abgestellt, die Mieterin habe nicht dargelegt, daß sie außerstande gewesen sei, für eine pünktliche Zahlung der Miete Vorsorge zu treffen. Vielmehr sei es auch angesichts des Umstandes, daß die behaupteten Geschehnisse grundsätzlich im Wahrnehmungsbereich der Mieterin gelegen hätten, vertretbar gewesen, weiteren substantiierten Vortrag hinsichtlich ihrer Behauptung zu fordern, ihre Krankheit habe es ihr seit Jahren unmöglich gemacht, ihre Alltagsgeschäfte in zweckmäßiger und vernünftiger Form zu erledigen.

VerfGH Berlin, Beschluß vom 13. Dezember 2005 - VerfGH 41/05, 41 A/05, 159 A 05 - Wortlaut Seite 566