Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Wohnungsvermittlung
Provisionsanspruch auch bei Übernahme der Mietgarantie
08.05.2006 (GE 09/06, Seite 540) Dem Wohnungsvermittler steht ein Entgelt dann nicht zu, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist. Der Makler wird aber nicht schon deshalb zum "Mieter" oder "Vermieter" in diesem Sinne, weil er gegenüber dem Eigentümer oder Vermieter eine Mietgarantie übernimmt. Er behält also seinen Provisionsanspruch.
Der Fall:
Die Mieter verpflichteten sich in dem von dem Makler nachgewiesenen oder vermittelten Wohnungsmietvertrag, an diesen eine Courtage von zwei Monatsmieten zu zahlen. Zuvor hatte der Makler gegenüber dem Eigentümer eine Mietgarantie übernommen und die Miete an diesen bis zur Vermietung des Objekts auch bezahlt. Die Vorinstanzen versagten dem Makler den Provisionsanspruch mit der Begründung, der Makler sei einem Mieter i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermG gleichzustellen, wonach einem Wohnungsvermittler kein Entgelt zustehe, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist.

Die Entscheidung:
Der BGH teilte diese Auffassung nicht. Das Anliegen der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermG habe vorrangig darauf abgezielt, Abstandszahlungen und vergleichbare Vereinbarungen zwischen weichendem Mieter und Nachmieter zu verhindern oder zu erschweren. Ein Bezug zu einer derartigen Abstandszahlung sei aber bei dem hier in Rede stehenden Provisionsversprechen an den Mietgaranten nicht erkennbar. Das bloße Interesse des Wohnungsvermittlers, von der gegenüber dem Eigentümer eingegangenen Mietgarantieverpflichtung befreit zu werden, sei für sich allein genommen nicht provisionsschädlich. Der Vermittler als Mietgarant sei auch nicht einem Vermieter gleichzustellen. Weder habe er den Mietvertrag abgeschlossen, noch habe er auf sein Zustandekommen rechtlichen Einfluß gehabt.

BGH, Urteil vom 9. März 2006 - III ZR 151/05 - Wortlaut Seite 569