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BGH-Urteil: Starre Fristenregelung für Schönheitsreparaturen kippt Quotenklausel
Mietvertragsformulare des Grundeigentum-Verlages bleiben sicher
26.04.2006 Das Urteil des BGH vom 5. April 2006 (- VIII ZR 178/05 -) ist in der Tagespresse und auch im Internet als „sensationell mieterschützend„ herausgestellt worden. Die Entscheidung stellt klar: ist die Schönheitsreparaturenklausel wegen unwirksamer starrer Fristenregelung insgesamt unwirksam, ist auch eine möglicherweise wirksame Quotenklausel nicht mehr zu retten.
Nach den Angaben des Geschäftsführers des Deutschen Mieterbundes seien zehntausende von Haushalten betroffen, in denen nunmehr die Mieter keine Schönheitsreparaturen durchzuführen haben. Dies gilt für den Berliner Raum ganz und gar nicht, denn das BGH-Urteil liegt völlig auf der bisherigen Linie in der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit starrer Fristenregelungen, die in der richtigen Konsequenz dann die Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam macht.
Für Mietverhältnisse, in denen das Formular des Grundeigentum-Verlages (GEV) verwandt worden ist, gibt es keine Probleme für Vermieter. Denn dort ist jeweils vermerkt, daß die Schönheitsreparaturen in den Fristen von drei, fünf und sieben Jahren je nach Raum "im allgemeinen" fällig werden, so daß es sich insofern um eine "weiche" Fristenregelung handelt, die unbedenklich ist. Damit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung (vgl. GE 2004, 880, GE 2005, 1347). Des weiteren hat das LG Berlin in seinem Urteil vom 28. April 2005 (- 67 S 414/04 -, GE 2006, 57) die Quotenklausel der GEV-Mietverträge ausdrücklich als unbedenklich eingeordnet, nachdem schon der BGH in mehreren Entscheidungen die Schönheitsreparaturenregelung im Formular des Grundeigentum-Verlages für wirksam erklärt hatte.