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Kabelgebühren
Ist die Erhöhung rechtens?
26.04.2006 (GE 08/06, Seite 476) Frage: Entsprechend unserem seit 1996 mit Kabel Deutschland bestehenden Vertrag haben wir immer für alle neun Wohnungen unseres Hauses die Kabelgebühren jeweils für ein Jahr im voraus bezahlt (und dafür einmal einen Rabatt für die Vorauszahlung und eine weitere Ermäßigung dafür erhalten, daß die Zahlung für alle Wohnungen erfolgte). Das Beitragsjahr war laut Rechnung jeweils der 1. März bis Ende Februar. Somit haben wir bereits am 16. März 2005 die Gebühren bis 28. Februar 2006 bezahlt.
Nun hat Kabel Deutschland zum 1. Januar 2006 die Gebühren erhöht und daher eine Nachforderung für Januar und Februar 2006 erhoben. Ist diese Nachforderung trotz der bis Ende Februar 2006 bezahlten Rechnung gerechtfertigt?
Zum anderen hatte die Kabelgesellschaft angegeben, daß sie für die Überweisung von Rechnungsbeträgen durch die Kunden zusätzlich eine Gebühr von 1,50 Euro verlangen würde; ein Betrag, der nicht auf die Mieter umlegbar wäre. Daher sollten Abbuchungsgenehmigungen erteilt werden.
Ist die Erhebung einer Gebühr für die Überweisung eines Rechnungsbetrages rechtlich möglich?
Der neue Tarif der Kabel-Gesellschaft heißt Kabel Haus. Damit verlangt Kabel Deutschland Gebühren für alle im Haus befindlichen Wohnungen. Im Falle eines Leerstands bleibt der Vermieter somit auch auf diesen Betriebskosten sitzen.
Ist die Kabelgesellschaft dazu berechtigt?
Antwort:
Ob eine Gebührenerhöhung möglich ist, ist anhand der Vertragsbedingungen zu überprüfen. Wenn schon im voraus bezahlt wurde, spielt das keine Rolle. Eine (mittelbare) Verpflichtung zur Zahlung im Lastschriftverfahren ist zulässig, wenn es sich um eine Einziehungsermächtigung handelt (Abbuchungen können vom Kunden jedenfalls sechs Wochen danach widerrufen werden, und die Bank muß gutschreiben; anders beim Abbuchungsaufttrag). Ein Tarif, wonach für alle im Haus befindlichen Wohnungen gezahlt werden muß, auch bei Leerstand, kann jedenfalls bei Neuvertragsabschluß vereinbart werden; ob dies im nachhinein einseitig gemacht werden kann, ist wiederum eine Frage der Vertragsbedingungen, die den Kabelbetreiber dazu ermächtigen. Fehlen solche Bedingungen , wäre es eine unzulässige Vertragsänderung.
Zum anderen hatte die Kabelgesellschaft angegeben, daß sie für die Überweisung von Rechnungsbeträgen durch die Kunden zusätzlich eine Gebühr von 1,50 Euro verlangen würde; ein Betrag, der nicht auf die Mieter umlegbar wäre. Daher sollten Abbuchungsgenehmigungen erteilt werden.
Ist die Erhebung einer Gebühr für die Überweisung eines Rechnungsbetrages rechtlich möglich?
Der neue Tarif der Kabel-Gesellschaft heißt Kabel Haus. Damit verlangt Kabel Deutschland Gebühren für alle im Haus befindlichen Wohnungen. Im Falle eines Leerstands bleibt der Vermieter somit auch auf diesen Betriebskosten sitzen.
Ist die Kabelgesellschaft dazu berechtigt?
Antwort:
Ob eine Gebührenerhöhung möglich ist, ist anhand der Vertragsbedingungen zu überprüfen. Wenn schon im voraus bezahlt wurde, spielt das keine Rolle. Eine (mittelbare) Verpflichtung zur Zahlung im Lastschriftverfahren ist zulässig, wenn es sich um eine Einziehungsermächtigung handelt (Abbuchungen können vom Kunden jedenfalls sechs Wochen danach widerrufen werden, und die Bank muß gutschreiben; anders beim Abbuchungsaufttrag). Ein Tarif, wonach für alle im Haus befindlichen Wohnungen gezahlt werden muß, auch bei Leerstand, kann jedenfalls bei Neuvertragsabschluß vereinbart werden; ob dies im nachhinein einseitig gemacht werden kann, ist wiederum eine Frage der Vertragsbedingungen, die den Kabelbetreiber dazu ermächtigen. Fehlen solche Bedingungen , wäre es eine unzulässige Vertragsänderung.






