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Weitervermietung
14.11.2000 (GE 5/2000, 308) Fortdauer der Zahlungspflicht bei Nichtbezug
Der Mieter hatte die Gewerberäume erst gar nicht bezogen; der Vermieter drohte ihm eine fristlose Kündigung an, der Mieter erklärte sich mit der „Kündigung“ einverstanden. Der Vermieter vermietete die Räume weiter, der neue Mieter zahlte keine Miete. Die Zwangsvollstreckung blieb erfolglos, worauf der Vermieter den ersten Mieter verklagte - mit Erfolg. Mit seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 führte der BGH aus, daß der vertragsbrüchige Erstmieter grundsätzlich die Miete auch dann zahlen müsse, wenn die Räume weitervermietet werden. Der Vermieter muß sich nur das aus dieser Weitervermietung Erlangte anrechnen lassen. Wenn er nichts erlangt hat oder ein Vollstreckungstitel wirtschaftlich wertlos ist, scheidet eine Anrechnung aus. Der BGH konnte jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden, da die Fortdauer des (ersten) Mietverhältnisses zweifelhaft war. Möglich war nämlich die Annahme einer Kündigung durch den Mieter durch schlüssiges Verhalten. Eine solche Kündigung wäre dann möglich gewesen, wenn die Schriftform des § 566 BGB nicht eingehalten war.
BGH, Urteil vom 22. Dezember 1999 - XII ZR 339/97 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE (Nr./Jahr/Seite) 5/2000, 340.