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Überschwemmung
Bei Katastrophenregen haftet Gemeinde nicht
10.04.2006 (GE 07/06, Seite 410) Für Schäden aus dem Überlauf eines in das Kanalsystem der Gemeinde eingegliederten Regenrückhaltebeckens haftet grundsätzlich die Gemeinde gegenüber dem dadurch betroffenen Grundstückseigentümer aus enteignendem Eingriff. Sie kann sich aber unter Umständen auf eine in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere Gewalt berufen.
Der Fall:
Oberhalb des Hausgrundstücks befand sich, etwa 40 m vom Haus entfernt, am Hang ein von der Gemeinde betriebenes offenes Regenrückhaltebecken, das an die Regenwasserkanalisation eines darüberliegenden Neubaugebietes angeschlossen war. Am 17./18. Juli 2002 kam es im Umkreis der Gemeinde zu einem Starkregen, in dessen Folge auch das Haus überflutet wurde. Der Eigentümer klagte daraufhin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.414 sowie auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Gemeinde. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht sprach einen Teilbetrag zu. Die zugelassene Revision begründete die Gemeinde damit, daß ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe.
Das Urteil:
Die Revision hatte Erfolg. Der BGH bejahte zwar grundsätzlich eine Haftung der Gemeinde, billigte ihr aber zu, sich demgegenüber auf eine in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere Gewalt zu berufen, wenn sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen habe, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern. Als eine solche Maßnahme komme der bereits in der wasserrechtlichen Genehmigung verlangte, eine Überflutung ausschließende Wall in Betracht.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05 - Wortlaut Seite 444
Oberhalb des Hausgrundstücks befand sich, etwa 40 m vom Haus entfernt, am Hang ein von der Gemeinde betriebenes offenes Regenrückhaltebecken, das an die Regenwasserkanalisation eines darüberliegenden Neubaugebietes angeschlossen war. Am 17./18. Juli 2002 kam es im Umkreis der Gemeinde zu einem Starkregen, in dessen Folge auch das Haus überflutet wurde. Der Eigentümer klagte daraufhin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.414 sowie auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Gemeinde. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht sprach einen Teilbetrag zu. Die zugelassene Revision begründete die Gemeinde damit, daß ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe.
Das Urteil:
Die Revision hatte Erfolg. Der BGH bejahte zwar grundsätzlich eine Haftung der Gemeinde, billigte ihr aber zu, sich demgegenüber auf eine in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere Gewalt zu berufen, wenn sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen habe, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern. Als eine solche Maßnahme komme der bereits in der wasserrechtlichen Genehmigung verlangte, eine Überflutung ausschließende Wall in Betracht.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05 - Wortlaut Seite 444






