Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Kostenentscheidung
Überprüfung nur auf Ermessensfehler
10.04.2006 (GE 07/06, Seite 413) Entscheidet das erstinstanzliche Gericht – wie nach übereinstimmender Erledigungserklärung – über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen, so kann das Beschwerdegericht diese Entscheidung nur darauf überprüfen, ob das erstinstanzliche Gericht dabei Ermessensfehler begangen hat; es kann jedoch keine eigene Ermessensentscheidung treffen.
Der Fall:
Die Kläger erhoben am 9. Juli 1990 – vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes – Klage auf Auskunft und Feststellung gegen ihren Bruder (den Beklagten zu 1) wegen eines in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks, die sie darauf stützten, daß sie von staatlicher Seite zur Veräußerung ihres Grundbesitzes genötigt worden seien. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 1991 erweiterten die Kläger die Klage gegen Sohn und Schwiegertochter des Beklagten zu 1) (die Beklagten zu 2] und 3]). Außerdem verlangten sie von allen Beklagten Auflassung. Am 14. April 1993 erklärten die Parteien wegen des am 29. September 1990 in Kraft getretenen Vermögensgesetzes den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht legte die Kosten des Rechtsstreits überwiegend den Klägern auf. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Kläger.

Die Entscheidung:
Der 11. Zivilsenat des KG wies die Beschwerde zurück, weil die erstinstanzliche Kostenentscheidung keine Ermessensfehler aufweise. Nur darauf sei die Entscheidung zu überprüfen gewesen. Dies ergäbe sich aus einem Vergleich mit dem § 91 a ZPO ähnlichen Vorschriften des § 47 Satz 1 WEG und des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, zu denen ebenfalls die Auffassung vertreten werde, daß bei Einräumung eines erstinstanzlichen Ermessens für die Kostenentscheidung das Beschwerdegericht darauf beschränkt sei, die erstinstanzliche Kostenentscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen. Ermessensfehler lägen aber nicht vor, weil das erstinstanzliche Gericht zu Recht die Klagen auf Auskunft und Feststellung bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes für zulässig und – überwiegend – für begründet gehalten habe, die nach Inkrafttreten gegen die Beklagten zu 2) und 3) sowie die gegen den Beklagten zu 1) erhobene Klage auf Auflassung dagegen zu Recht für unzulässig.

KG, Beschluß vom 14. Oktober 2005 - 11 W 8/04 - Wortlaut Seite 446