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Bundesverfassungsgericht
Halbteilungsgrundsatz bei Einkommen- und Gewerbesteuer
10.04.2006 (GE 07/06, Seite 435) Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß des Zweiten Senats vom 18. Januar 2006 (veröffentlicht am 15. März 2006, Az. 2 BvR 2194/99) entschieden, daß der Halbteilungsgrundsatz für die Einkommen- und Gewerbebesteuerung nicht anzuwenden ist.
Dem entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer (B) wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte gewerbliche Einkünfte.
Das zu versteuernde Einkommen betrug ca. 620.000 €, worauf eine Einkommensteuer von 260.000 € festgesetzt wurde. Gleichzeitig mußte B noch Gewerbesteuer für den Gewerbebetrieb in Höhe von 112.000 € zahlen. Die Steuerlast betrug damit 372.000 €. B durchlief erfolglos den Instanzenzug (Finanzgericht und Bundesfinanzhof) und richtete seine Verfassungsbeschwerde gegen die Einkommen- und Gewerbesteuer mit der Begründung, diese Besteuerung verstoße gegen das Verbot der Übermaßbesteuerung sowie gegen den Halbteilungsgrundsatz. Die Gesamtbelastung des Einkommens des B lag über 50 %.
Das Bundesverfassungsgericht sieht in dem Beschluß von 1995 keine verbindliche Festlegung einer Obergrenze der Besteuerung für die Einkommen- und Gewerbesteuer.
Die in dem Beschluß von 1995 getroffenen Aussagen gelten für die Vermögensteuer. Die Vermögensteuer treffe bereits versteuertes Vermögen. Keine Belastungsobergrenze sieht das Bundesverfassungsgericht bei erstmaliger Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer.
Ein Kaskadeneffekt sei bei dem erstmaligen Besteuerungsvorgang nicht ersichtlich, auch nicht bei einer Besteuerung von über 50 %.
Das Bundesverfassungsgericht spricht sich damit gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Steuerarten aus, bei denen es sich um den erstmaligen Besteuerungsvorgang von Einkünften handelt. Dem Übermaßverbot könne keine zahlenmäßig zu konkretisierende Obergrenze der Besteuerung entnommen werden. Jedoch stellt das Bundesverfassungsgericht klar, daß eine Besteuerung nicht so weit gehen darf, daß der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird.
Das Urteil führt nicht zu einer klaren Abgrenzung, bis zu welcher Höhe der Staat das Eigentum mit Steuern belasten darf, und trifft damit keine neuen Aussagen zum Verbot der Übermaßbesteuerung. Letztlich ist durch das Urteil keine Änderung in der Praxis der Unternehmensbesteuerung zu erwarten.
Autor: RAin Ira von Cölln, LL. M., Haus & Grund Deutschland