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LG Hamburg - 312 O 865/05 -
Namensverbot für "Immobilienverband Deutschland" (IVD)
22.03.2006 (GE 06/06, Seite 344) Das Landgericht Hamburg hat dem Immobilienverband Deutschland (ivd) untersagt, diesen Verbandsnamen zu führen.
Mit seiner Entscheidung (Az. 312 O 865/05) gab das Gericht einem Antrag der Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft statt (geklagt hatten die Spitzenverbände der Wohnungswirtschaft, bestehend aus BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e. V., GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, Haus & Grund Deutschland, BFW Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e. V., DDIV Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V., vdp Verband Deutscher Pfandbriefbanken). Dem ivd wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 ; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern des ivd) untersagt, im geschäftlichen Verkehr den Namen "Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband e. V." zu führen. Die Begründung der Entscheidung, gegen die Berufung eingelegt werden kann, liegt noch nicht vor. Damit ist ein erster Vorentscheid um die Namensgebung des neuen, aus RDM und VDM fusionierten Maklerverbands getroffen, dessen Auswirkungen noch nicht abzusehen sind. Die anderen Immobilienverbände sind erst einmal mit ihrem Argument durchgedrungen, daß der ivd mit der Namensgebung "Immobilienverband Deutschland" in die Rechte der übrigen Spitzenverbände der deutschen Immobilienwirtschaft in unzulässiger Weise eingegriffen habe, weil diese Bezeichnung in der Öffentlichkeit den irrigen Eindruck erweckt, der IVD vertrete die Interessen der gesamten Immobilienwirtschaft.