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Versorgungsleitung
Gesondertes Eigentum am Rohrnetz möglich
22.03.2006 (GE 06/06, Seite 355) Wesentliche Bestandteile eines Grundstückes, also die mit Grund und Boden festverbundenen Sachen, gehören dem Grundstückseigentümer. Sachenrechtliche Aufspaltung ist unzulässig (§ 94 BGB). Etwas anderes gilt nur für Scheinbestandteile, die zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind (§ 95 BGB). Die bisher herrschende Meinung vertrat die Auffassung, daß der vorübergehende Zweck schon zum Zeitpunkt der Verbindung oder Einfügung beabsichtigt gewesen sein müsse und eine nachträgliche Zweckänderung nicht ausreiche. Für Versorgungsleitungen wurden allerdings Ausnahmen gemacht.
Der Fall:
Die klagende Gemeinde hatte in den ihr gehörenden Straßengrundstücken Versorgungsleitungen verlegt. Später übertrug sie das Rohrnetz an die Beklagte, die ein Wasserwerk betrieb. Es entstand Streit darüber, wem die Wasserrohre gehörten.

Das Urteil:
Mit Urteil vom 2. Dezember 2005 stellte der BGH fest, daß die Wasserleitung nur zu einem vorübergehenden Zweck gebaut sei und deshalb als Scheinbestandteil auch gesondert vom Grundstück übereignet werden konnte. Zwar sei zum Zeitpunkt des Einbaus durch die Klägerin die Wasserleitung wesentlicher Bestandteil geworden. Das sei jedoch später geändert worden durch den Übereignungsvertrag; eine solche spätere Änderung der Zweckbestimmung sei möglich. Das Versorgungsunternehmen sei daher Eigentümer der Wasserleitungen geworden.

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05 - Wortlaut Seite 378