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Untervermietung
Kammergericht wahrt Vermieterinteressen
22.03.2006 (GE 06/06, Seite 355) Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung ist entsprechend dem Interesse des klagenden Vermieters an der Untervermietung nach freiem Ermessen festzusetzen (vorliegend nach der Höhe des zu erzielenden Untermietzinses).
Der Fall:
In dem Rechtsstreit auf Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers der von dem Kläger gemieteten Wohnung sowie Schadensersatz wegen entgangenen Untermietzinses, hat das AG den Streitwert entsprechend dem Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete festgesetzt. In der Beschwerde vertrat der Prozeßbevollmächtigte des Mieters die Ansicht, der Streitwert für den Zustimmungsantrag sei in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete festzusetzen. Das LG folgte dem AG, ließ allerdings die weitere Beschwerde zum KG zu.
Die Entscheidung:
Das KG bestätigte die Streitwertfestsetzung. Der Senat teile die ganz überwiegende Ansicht, daß in Anwendung des § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO der Wert für eine Klage auf Zustimmung zur Untervermietung entsprechend dem Interesse des Klägers an der Untervermietung nach freiem Ermessen festzusetzen sei und nicht nach §§ 8 oder 9 ZPO. Vorliegend bemesse sich das Interesse des Klägers nach der Höhe des Untermietzinses, da er die Klage gerade damit begründet habe, er benötige diesen, um selbst die für die Gesamtwohnung geschuldete Miete zahlen zu können.
KG, Beschluß vom 10. Februar 2006 - 22 W 47/05 - Wortlaut Seite 387
In dem Rechtsstreit auf Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers der von dem Kläger gemieteten Wohnung sowie Schadensersatz wegen entgangenen Untermietzinses, hat das AG den Streitwert entsprechend dem Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete festgesetzt. In der Beschwerde vertrat der Prozeßbevollmächtigte des Mieters die Ansicht, der Streitwert für den Zustimmungsantrag sei in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete festzusetzen. Das LG folgte dem AG, ließ allerdings die weitere Beschwerde zum KG zu.
Die Entscheidung:
Das KG bestätigte die Streitwertfestsetzung. Der Senat teile die ganz überwiegende Ansicht, daß in Anwendung des § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO der Wert für eine Klage auf Zustimmung zur Untervermietung entsprechend dem Interesse des Klägers an der Untervermietung nach freiem Ermessen festzusetzen sei und nicht nach §§ 8 oder 9 ZPO. Vorliegend bemesse sich das Interesse des Klägers nach der Höhe des Untermietzinses, da er die Klage gerade damit begründet habe, er benötige diesen, um selbst die für die Gesamtwohnung geschuldete Miete zahlen zu können.
KG, Beschluß vom 10. Februar 2006 - 22 W 47/05 - Wortlaut Seite 387