Archiv / Suche
Mietkaution
Erwerber haftet nicht in Altfällen
27.02.2006 (GE 04/06, Seite 219) Bei Vermieterwechsel vor der Mietrechtsreform richtet sich die Haftung für die gezahlte Kaution nach den bis zur Mietrechtsreform geltenden Vorschriften (im Anschluß an BGH, GE 2005, 733).
Der Fall:
Der Kläger (Mieter) mietete 1992 Büroräume und leistete eine vereinbarte Kaution von 10.000 DM an den Vermieter/Grundstückseigentümer. Das Anwesen wurde 1994 (also vor der Mietrechtsreform) veräußert. Nach Beendigung des Vertrages verlangte der Mieter von dem jetzigen Vermieter Rückzahlung der Kaution. In der Berufung wies das OLG diese Klage ab. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Das Urteil:
Der für die Geschäfts-raummiete zuständige XII. Senat des BGH schloß sich dem Urteil des für die Wohnraummiete zuständigen VIII. Senats des BGH an (Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03 -, GE 2005, 733). Das gelte erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall nicht nur der Erwerbsvorgang, sondern auch das Mietverhältnis vor der Mietrechtsreform abgeschlossen und beendet war. Das OLG habe auch zu Recht angenommen, daß der Mieter darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, daß dem Erwerber die Mietsicherheit vom Veräußerer ausgehändigt worden ist oder er dem Veräußerer gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernommen habe. Für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Grundstückserwerbers bestehe kein Anlaß, da es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gebe, daß der Grundstückserwerber seinen Anspruch auf Auszahlung der vom Mieter an den Grundstücksveräußerer gezahlten Kaution auch tatsächlich gegen letzteren durchsetzt und die Kaution erhalte.
BGH, Urteil vom 16. November 2005 - XII ZR 124/03 - Wortlaut Seite 254
Der Kläger (Mieter) mietete 1992 Büroräume und leistete eine vereinbarte Kaution von 10.000 DM an den Vermieter/Grundstückseigentümer. Das Anwesen wurde 1994 (also vor der Mietrechtsreform) veräußert. Nach Beendigung des Vertrages verlangte der Mieter von dem jetzigen Vermieter Rückzahlung der Kaution. In der Berufung wies das OLG diese Klage ab. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Das Urteil:
Der für die Geschäfts-raummiete zuständige XII. Senat des BGH schloß sich dem Urteil des für die Wohnraummiete zuständigen VIII. Senats des BGH an (Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03 -, GE 2005, 733). Das gelte erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall nicht nur der Erwerbsvorgang, sondern auch das Mietverhältnis vor der Mietrechtsreform abgeschlossen und beendet war. Das OLG habe auch zu Recht angenommen, daß der Mieter darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, daß dem Erwerber die Mietsicherheit vom Veräußerer ausgehändigt worden ist oder er dem Veräußerer gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernommen habe. Für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Grundstückserwerbers bestehe kein Anlaß, da es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gebe, daß der Grundstückserwerber seinen Anspruch auf Auszahlung der vom Mieter an den Grundstücksveräußerer gezahlten Kaution auch tatsächlich gegen letzteren durchsetzt und die Kaution erhalte.
BGH, Urteil vom 16. November 2005 - XII ZR 124/03 - Wortlaut Seite 254