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Was unternehmen Senat und Bezirke gegen Graffiti
Farbschmierereien führen immer häufiger ins Gefängnis
10.02.2006 (GE 03/06, Seite 140) Noch vor der Bundestagswahl wurde das Strafgesetzbuch geändert, so daß nun wegen Sachbeschädigung auch bestraft werden kann "wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert". Es ist sehr fraglich, ob damit die früher bei der strafrechtlichen Verfolgung bestehenden Beweisschwierigkeiten überwunden sind.
Nach früherem Recht setzten die Tatbestände des § 303 StGB (Sachbeschädigung), § 304 StGB (gemeinschädliche Sachbeschädigung) u. a. voraus, daß die Substanz der Sache verletzt oder ihre technische Brauchbarkeit nachhaltig beeinträchtigt wurde. War dieser – im Einzelfall oft nur mit aufwendigen und kostenintensiven Sachverständigengutachten zu belegende – "Korrektur"-Nachweis nicht zu führen, lag regelmäßig ein strafloses Verhalten vor. Eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Hertlein (SPD) insbesondere zur Aufklärungsquote bei Graffiti und zur Strafverfolgungspraxis brachte interessante Ergebnisse zutage: Um einen umfassenden Überblick über die aktuelle statistische Entwicklung der Graffiti-Kriminalität in Berlin zu gewinnen, werden der Senatsverwaltung für Justiz von der Staatsanwaltschaft sowie der Amtsanwaltschaft Berlin in jedem Quartal sämtliche Daten über die Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Graffiti-Sprayer übermittelt. Diese statistischen Daten zeigen u. a., daß es gerade in jüngster Zeit im Erwachsenenbereich nebst Geldstrafen auch zu Freiheitsstrafen gekommen ist.
Im Bereich der Jugendlichen und Heranwachsenden wurden neben Jugendstrafen mit und ohne Bewährung wiederholt auch Arreste, umfangreiche Arbeitsleistungen und Geldbußen verhängt.
Vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 gingen bei der Amts- sowie der Staatsanwaltschaft Berlin insgesamt 7.555 Verfahren ein. Von den gegen bekannte Täter geführten Verfahren konnten 18,8 % durch Erhebung der Anklage, Erlaß eines Strafbefehls oder durch einen Antrag auf Durchführung des vereinfachten Jugendverfahrens vor Gericht gebracht werden. Insgesamt 26,7 % der Verfahren mußten mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) eingestellt werden. In den verbleibenden Fällen wurden die Verfahren aus anderen Gründen eingestellt oder in sonstiger Weise erledigt.
Besonders hoch ist die Aufklärungsquote bei den von der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Graffiti in Berlin (GE GiB) geführten Verfahren, die für die Jahre 2000 bis 2004 bei durchschnittlich ca. 60 % lag. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die GE GiB nicht alle Sachbeschädigungen durch Farbschmierereien bearbeitet, sondern nur qualifizierte Taten, die eine bandenmäßige oder länderübergreifende Tatbegehung vermuten lassen oder im Zusammenhang mit anderen schwerwiegenderen Delikten begangen werden.
Ziel des Berliner Senats und der Bezirke ist es, Graffiti mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln an den landeseigenen Gebäuden möglichst kurzfristig zu entfernen. Im Haushaltsplan 2005/2006 sind daher für Maßnahmen zur Verwirklichung des Aktionsplans "Saubere Stadt Berlin" jeweils 51.200 € veranschlagt, die für die Beseitigung von Graffiti verwendet werden sollen. Auf der Internetseite der Berliner Polizei – www.berlin-de/polizei/kriminalitaet/graffiti.html – erscheint zudem seit kurzem eine eigene Rubrik zum Phänomen "Graffiti" mit Erläuterung der Szene sowie Darstellung der straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen und der Gefährdungen für Leib und Leben im Bahngebiet.
Auf seiten der Staatsanwaltschaft sollen besonders qualifizierte Strafverfolger, nämlich ausnahmslos Abteilungsleiter der betreffenden Jugendabteilungen im Rang von Oberstaatsanwälten, für die Bearbeitung der Graffiti-Verfahren zuständig sein, was den hohen Stellenwert für die Bekämpfung dieser Kriminalitätsform verdeutlichen soll. Außerdem unterstützen der Berliner Senat und die Bezirke die Bemühungen des Vereins Nofitti um ein ansehnlicheres Stadtbild.
Autor: RA Detlef Manger, LL.M.


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