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Schriftform
Bestimmbarkeit der Person des Vermieters reicht
10.02.2006 (GE 03/06, Seite 146) Ein langfristiger Mietvertrag bedarf der Schriftform, wobei alle wesentlichen Elemente des Vertrages in dem Schriftstück enthalten sein müssen. Dazu gehört auch die Person des Vermieters, die jedoch nur bestimmbar (und nicht bestimmt) sein muß.
Der Fall:
Im Geschäftsraummietvertrag hieß es, daß der Vermieter die Erwerbergemeinschaft in ihrer jeweiligen Zusammensetzung sein sollte. Später kam es zum Streit über die Wirksamkeit des vom Mieter vorfristig gekündigten Vertrages. Das OLG hatte die Schriftform als nicht gewahrt angesehen und deshalb die Zahlungsklage abgewiesen.

Das Urteil:
Mit Urteil vom 2. November 2005 führte der BGH in einem langen obiter dictum aus, daß die tragenden Gründe der Entscheidung des OLG unzutreffend seien, weil die Person des Vermieters ja bestimmbar und damit auch die Schriftform eingehalten war. „Gleichwohl„ sei hier die Formvorschrift nicht gewahrt, da das Mietobjekt nicht ausreichend bezeichnet gewesen sei.

Anmerkung:
In einem zweiten Urteil vom selben Tage - XII ZR 212/03 - hat der BGH folgenden Leitsatz formuliert: "Die Regelung in einem Mietvertrag, daß das Mietverhältnis mit der Übergabe der Mietsache beginnt, ist hinreichend bestimmbar und genügt deshalb dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a. F."

BGH, Urteil vom 2. November 2005 - XII ZR 233/03 - Wortlaut Seite 184