Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Wärmedämmung
Welche Anforderungen gelten?
27.01.2006 (GE 02/06, Seite 81) Frage: Wir betreuen einen 1927 erbauten und denkmalgeschützten Wohnkomplex mit 6.000 m2 Wohnfläche und 1.500 m2 Dachfläche. Der Dachboden ist voll begehbar und nach den damaligen Richtlinien erstellt worden.
Nachdem wir die Energieeinsparverordnung gelesen haben, bleiben leider noch einige Fragen unbeantwortet:
1. Wie errechnet sich der U-Wert? Bisherige Firmenanfragen waren leider sehr ungenügend, man hat leider den Eindruck, daß die Firmen nur auf einen lukrativen Auftrag aus sind und Fachfragen nicht beantwortet werden.
2. Welche Bauausführungen sind bei der Dämmung zu berücksichtigen bzw. anwendbar?
3. Muß der Dachboden nach der Dämmung wieder voll begehbar sein, oder reicht dann die Monatage eines durchgehenden Laufsteges?
4. Entsprechend Ihren Ausführungen in GE 2005 [16] 953 sind Sie der Meinung, daß es sich bei der Dämmung um eine Modernisierung nach § 559 BGB handelt. Wie erfolgt hier die Umlage? Sind nur die Mieter der oberen Etagen zu berücksichtigen, oder betrifft diese Maßnahme alle Mieter des Wohnkomplexes?
B. HV, Berlin

Antworten:
1. Der U-Wert gibt an, welche Wärmemenge in Kilowattstunden (kwh) durch eine Bauteilfläche von 100 m2 in einer Stunde transportiert wird, wenn zwischen innen und außen ein Temperaturunterschied von 10 °C besteht. Je größer der U-Wert, desto schlechter ist der Wärmeschutz. Wichtige Parameter bei der Berechnung sind die Wärmeleitfähigkeit und der Wärmedurchlaßwiderstand.
2. Das kann im Einzelfall kompliziert sein, etwa wenn eine Zwischensparrendämmung vorhanden ist. Zu berücksichtigen sind dabei das Gefach und die Rippe (Sparren), um den U-Wert zu berechnen.
3. Soweit der Schornsteinfeger gefahrlos zu seinem Arbeitsplatz kommen kann, reicht nach unserer Auffassung ein Laufsteg.
4. Bei einer Zentralheizung trifft die Einsparung von Heizenergie die Mieter des ganzen Hauses, so daß die Modernisierungsumlage auf alle Mieter zu verteilen ist.