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Sondernutzungsrecht
Schäden durch Aufstellung eines Baugerüsts
27.01.2006 (GE 02/06, Seite 94) Wird auf einer zur Sondernutzung zugewiesenen Vorgartenfläche mit Zustimmung des Sondernutzungsberechtigten ein Baugerüst aufgebaut und zur Durchführung notwendiger Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum genutzt, und werden dadurch auf dieser Fläche stehende Pflanzen des Sondernutzungsberechtigten beschädigt oder zerstört, so kann der Sondernutzungsberechtigte eine Entschädigung verlangen.
Der Fall:
An einem Vorgarten bestand ein Sondernutzungsrecht zugunsten eines Wohnungseigentümers. Die Gemeinschaft beschloß, Arbeiten zur Sanierung des Putzes des betreffenden Hauses durchführen zu lassen. Dazu wurde auf der Vorgartenfläche ein Gerüst aufgebaut. Nach Abschluß der Arbeiten und Abbau des Gerüstes wurde festgestellt, daß Pflanzen im Vorgarten zerstört worden waren. Der Sondernutzungsberechtigte verlangte von der Gemeinschaft Ersatz der Schäden.
Die Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf sah einen solchen Schadenersatzanspruch grundsätzlich als gegeben an. Zwar könne einerseits ein Wohnungseigentümer gem. § 13 Abs. 1 WEG mit den in seinem Eigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere andere von Einwirkungen ausschließen. § 14 Nr. 4 WEG schränkt auch für Sondernutzungsberechtigte dieses scheinbar unbeschränkte Recht dahingehend ein, daß ein Sondereigentümer/Sondernutzungsberechtigter Einschränkungen hinzunehmen hat, die sich daraus ergeben, daß das Sondernutzungsrecht zugunsten des gemeinschaftlichen Eigentums in Anspruch genommen wird. Im Gegenzug steht dem Sondereigentümer/Sondernutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch aus § 14 Nr. 4 2. Halbsatz WEG zu.
Dieser Ersatzanspruch bestehe auch, wenn Pflanzen beschädigt werden. Diese seien nicht gem. § 94 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil des im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücks, sondern mit diesem nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden. Damit handele es sich bei den Anpflanzungen gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB um Eigentum des Sondernutzungsberechtigten.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. November 2005 - I-3 Wx 140/05 -
Wortlaut siehe Link.
An einem Vorgarten bestand ein Sondernutzungsrecht zugunsten eines Wohnungseigentümers. Die Gemeinschaft beschloß, Arbeiten zur Sanierung des Putzes des betreffenden Hauses durchführen zu lassen. Dazu wurde auf der Vorgartenfläche ein Gerüst aufgebaut. Nach Abschluß der Arbeiten und Abbau des Gerüstes wurde festgestellt, daß Pflanzen im Vorgarten zerstört worden waren. Der Sondernutzungsberechtigte verlangte von der Gemeinschaft Ersatz der Schäden.
Die Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf sah einen solchen Schadenersatzanspruch grundsätzlich als gegeben an. Zwar könne einerseits ein Wohnungseigentümer gem. § 13 Abs. 1 WEG mit den in seinem Eigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere andere von Einwirkungen ausschließen. § 14 Nr. 4 WEG schränkt auch für Sondernutzungsberechtigte dieses scheinbar unbeschränkte Recht dahingehend ein, daß ein Sondereigentümer/Sondernutzungsberechtigter Einschränkungen hinzunehmen hat, die sich daraus ergeben, daß das Sondernutzungsrecht zugunsten des gemeinschaftlichen Eigentums in Anspruch genommen wird. Im Gegenzug steht dem Sondereigentümer/Sondernutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch aus § 14 Nr. 4 2. Halbsatz WEG zu.
Dieser Ersatzanspruch bestehe auch, wenn Pflanzen beschädigt werden. Diese seien nicht gem. § 94 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil des im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücks, sondern mit diesem nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden. Damit handele es sich bei den Anpflanzungen gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB um Eigentum des Sondernutzungsberechtigten.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. November 2005 - I-3 Wx 140/05 -
Wortlaut siehe Link.
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