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Wärmecontracting
Mieter muß Kosten komplett übernehmen
06.01.2006 (GE 01/06, Seite 27) Wenn ein Versorgungsunternehmen gewerblich Wärme liefert (früher Fernwärme genannt), sind in der Rechnung an den Hauseigentümer auch Investitions- und Verwaltungskosten und Unternehmergewinn enthalten. Ob der Vermieter berechtigt ist, eine vorhandene Zentralheizung stillzulegen und auf Wärmelieferung umzustellen, ist daher zweifelhaft. Anders ist es aber, wenn schon bei Abschluß des Mietvertrages das Haus an das Fernwärmenetz angeschlossen war.
Der Fall:
Die Mieter beanstandeten die Heizkostenabrechnungen und meinten, die Vermieter hätten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Insbesondere die Investitions- und Verwaltungskosten für das Wärmecontracting seien nicht ihnen, sondern dem Vermieter anzurechnen. Auch seien die Abrechnungen des Versorgungsunternehmens falsch.

Das Urteil:
Mit Urteil vom 18. August 2005 gab das LG Berlin der Zahlungsklage der Vermieter statt und verwies darauf, daß schon bei Beginn des Mietverhältnisses das Haus an das Fernwärmenetz angeschlossen war, so daß alle Kosten grundsätzlich umlegbar seien.
Es habe sich auch nicht um ein überteuertes Angebot des Wärmelieferanten gehandelt im Vergleich zu den Mitbewerbern. Daß die Abrechnungen des Wärmelieferanten unrichtig seien, hätten die Mieter nicht nachvollziehbar dargelegt. Einem Beweisantritt insoweit sei nicht nachzugehen, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde.

LG Berlin, Urteil vom 18. August 2005 - 62 S 162/05 - Wortlaut Seite 57