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Funkantenne
Eigentümerbeschluß für Beseitigung durch Betreiber bindend
06.01.2006 (GE 01/06, Seite 35) Ein Eigentümerbeschluß, durch den die Berechtigung zum Anbringen einer Funkantenne widerrufen wird, hat zur Folge, daß die übrigen Wohnungseigentümer die Beseitigung der Antenne verlangen können.
Der Fall:
In einer Mehrhausanlage, bestehend aus acht Häusern mit mehr als 200 Wohnungen, wurde zunächst einem Wohnungseigentümer gestattet, auf dem Dach eines Hauses eine Funkantenne anzubringen. Dies tat er auch. Ca. 14 Jahre später beschlossen die Wohnungseigentümer, daß aufgrund diverser Unstimmigkeiten durch den Betrieb der Antennenanlage sie nunmehr deren Beseitigung verlangten. Dieser Beschluß wurde nicht angefochten. Der Funkantennenbetreiber berief sich darauf, daß die ursprüngliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Antenne unbefristet gewesen sei.

Die Entscheidung:
Das OLG München entschied, daß der Funkantennenbetreiber sich nicht darauf berufen könne, daß die ursprüngliche Zustimmung unbefristet erteilt worden sei. Mit dem Widerruf der Genehmigung des Betriebs der Anlage habe der ursprüngliche Genehmigungsbeschluß seine Grundlage verloren. Das müsse der Funkantennenbetreiber gegen sich gelten lassen, da er ja den entsprechenden Beschluß hätte anfechten können, was er nicht getan hatte.
OLG München, Beschluß vom 27. Juli 2005 – 34 Wx 69/05 – Wortlaut siehe untenstehenden Link.


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