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Abrechnungsmaßstab
Nur mit Zustimmung änderbar?
03.01.2006 (GE 24/05, Seite 1516) Frage: In einem Mietobjekt, ein Plattenbau aus den 70er Jahren, wurden 1997 umfangreiche Sanierungsarbeiten durchgeführt. So wurden eine Wärmeschutzfassade angebracht und Kalt- und Warmwasseruhren eingebaut.
Die Mietverträge der dort wohnenden Parteien weisen unterschiedliche Abrechnungsmaßstäbe auf. Es gibt:
Altmietverträge mit verbrauchsabhängiger Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Verhältnis 50/50; Wasserkostenabrechnung nach Quadratmeter
Mietverträge mit verbrauchsabhängiger Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Verhältnis 70/30; Wasserkostenabrechnung 80/20
Wie können die Altmietverträge auf verbrauchsabhängige Abrechnung im Verhältnis 70/30 umgestellt werden? Reicht eine Information aus oder benötigen wir die Zustimmung der Mieter?
A. G., Berlin
Antwort: Ein vereinbarter Abrechnungsmaßstab für kalte und warme Betriebskosten bleibt grundsätzlich wirksam und kann nur mit Zustimmung des Mieters geändert werden. Anders ist es nur bei Kaltwasserkosten nach dem Einbau von Wasseruhren. Hier ist nach § 556 a BGB der Vermieter berechtigt, durch Erklärung in Textform zu bestimmen, daß in Zukunft die Kaltwasserkosten nicht mehr nach m2 umgelegt werden, sondern nach dem erfaßten Verbrauch. Sind für die Heiz- und Warmwasserkosten unterschiedliche Maßstäbe (wirksam) vereinbart worden, ist eine Vereinheitlichung (70/30) für das ganze Haus nur möglich, wenn alle Mieter zustimmen. Als Argumentationshilfe kann dabei dienen, daß bei einem hohen Prozentsatz der verbrauchsabhängigen Abrechnung (70) eine größere Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet ist.
Altmietverträge mit verbrauchsabhängiger Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Verhältnis 50/50; Wasserkostenabrechnung nach Quadratmeter
Mietverträge mit verbrauchsabhängiger Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Verhältnis 70/30; Wasserkostenabrechnung 80/20
Wie können die Altmietverträge auf verbrauchsabhängige Abrechnung im Verhältnis 70/30 umgestellt werden? Reicht eine Information aus oder benötigen wir die Zustimmung der Mieter?
A. G., Berlin
Antwort: Ein vereinbarter Abrechnungsmaßstab für kalte und warme Betriebskosten bleibt grundsätzlich wirksam und kann nur mit Zustimmung des Mieters geändert werden. Anders ist es nur bei Kaltwasserkosten nach dem Einbau von Wasseruhren. Hier ist nach § 556 a BGB der Vermieter berechtigt, durch Erklärung in Textform zu bestimmen, daß in Zukunft die Kaltwasserkosten nicht mehr nach m2 umgelegt werden, sondern nach dem erfaßten Verbrauch. Sind für die Heiz- und Warmwasserkosten unterschiedliche Maßstäbe (wirksam) vereinbart worden, ist eine Vereinheitlichung (70/30) für das ganze Haus nur möglich, wenn alle Mieter zustimmen. Als Argumentationshilfe kann dabei dienen, daß bei einem hohen Prozentsatz der verbrauchsabhängigen Abrechnung (70) eine größere Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet ist.






