Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Schönheitsreparaturen
Anspruch auf einmalige Beihilfe
03.01.2006 (GE 24/05, Seite 1520) In den AV-Wohnen (GE 2005, 1241) heißt es, daß vom Jobcenter Schönheitsreparaturen während der Laufzeit des Mietvertrages nicht gesondert übernommen werden können, sondern aus der Regelleistung zu decken sind. Das Sozialgericht Berlin ist anderer Auffassung.
Der Fall:
Die Kläger verlangten von dem beklagten Jobcenter höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Das SozG hatte zu prüfen, ob ein Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld bestand.

Das Urteil:
Das Sozialgericht bestätigt im Ergebnis den Bewilligungsbescheid, verwies aber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG darauf, daß die mietvertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen Kosten der Unterkunft seien und hierfür ein Anspruch auf einmalige Beihilfe bestehe.

Anmerkung:
In dem vom SG zitierten Urteil des BVerwG heißt es:
"Zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, wenn zu ihnen, wie hier – auch für die Auszugsrenovierung – vom Verwaltungsgericht bindend festgestellt, nach dem Mietvertrag der Mieter verpflichtet ist. Während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann allerdings nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist. Das ist hier der Fall, denn der Auszug entsprach dem Wunsch des Beklagten, der die bisherigen Unterkunftskosten für unangemessen hoch hielt."
Das Urteil des SozG ist nicht rechtskräftig, da die Berufung zugelassen wurde. Denkbar ist, daß das LSG eine Unterscheidung zwischen der Auszugsrenovierung und der laufenden Renovierungspflicht trifft dahingehend, daß die laufenden Renovierungen aus den Regelleistungen zu erbringen sind, während eine Auszugsrenovierung (wenn sie denn tatsächlich vertraglich geschuldet wird) als einmalige Beihilfe zu übernehmen ist, sofern der Auszug "sozialhilferechtlich gerechtfertigt" ist (BVerwGE 90, 160).

SozG Berlin, Urteil vom 2. August 2005 - S 63 AS 1311/05 - Wortlaut Seite 1559