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Satellitenschüssel
Nur für echte Ausländer
12.12.2005 (GE 23/05, Seite 1457) Die Informationsfreiheit des Art. 5 GG ist mit den widerstreitenden Interessen des Eigentümers aus Art. 14 GG abzuwägen, wenn der Mieter gegen den Willen des Vermieters eine Parabolantenne installieren will. Entscheidend ist dabei die Staatsangehörigkeit des Mieters.
Der Fall:
Die Mieter (mit deutscher Staatsangehörigkeit) waren im Libanon geboren. Sie hatten an der Fassade des Hauses eine Parabolantenne montiert, um arabischsprachige Fernsehprogramme zu empfangen. Die Wohnungsbaugesellschaft verlangte Entfernung.

Das Urteil:
Mit Urteil vom 11. August 2005 gab das Amtsgericht Wedding der Klage statt und meinte, für einen deutschen Mieter reiche das Informationsangebot im Kabelfernsehen. Das treffe aber auch für die Beklagten zu, die die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hätten. Auf die Abstammung komme es nicht an.

AG Wedding, Urteil vom 11. August 2005 - 9 C 187/05 - Wortlaut Seite 1495