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Nußbaum
Hinweispflicht des Verkäufers?
07.12.2005 (GE 22/05, Seite 1383) Frage: Nach der Wende habe ich ein Grundstück geerbt, welches jahrelang als Erholungsgrundstück durch die ehemalige DDR verpachtet war. Der damalige Nutzer hat in der Mitte des Grundstücks neben anderen Bäumen (Tannen und Thuja) einen Nußbaum gepflanzt, wofür es angeblich schwer eine Fällgenehmigung vom Amt gibt. Das Grundstück ist jetzt frei, und ich möchte es als Baugrundstück verkaufen. Es liegt in einem bebauten Gebiet.
Bin ich verpflichtet, einen eventuellen Käufer auf den Nußbaum aufmerksam zu machen?

Antwort: Es ist zwar kaum vorstellbar, daß ein Käufer vor Abschluß des notariellen Vertrages das Grundstück nicht besichtigt. Wer ohne Besichtigung kauft, handelt im Grunde grob fahrlässig. Das Risiko, daß ein Gericht eine arglistige Täuschung des Verkäufers annimmt, der nicht auf den Baum hingewiesen hatte, ist allerdings groß. Sinnvoller ist es also, wenn der Verkäufer vorher schon selbst die Genehmigung zum Fällen nach § 5 BaumschutzVO Brandenburg bzw. der entsprechenden Baumschutzverordnung der jeweiligen Gemeinde bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt. Das sind in Brandenburg die Landkreise, die kreisfreien Städte oder die Gemeinden (§ 52 BbgNatSchG).