Archiv / Suche
Immer wieder Anlaß für Streitereien
Komposthaufen an Nachbarsgrenze
03.11.2000 (GE 18/2000, 1236) Streitigkeiten unter Nachbarn durch Komposthaufen an Nachbarsgrenze
1. Vorbemerkung
Streitigkeiten unter Nachbarn werden von Dritten gerne belächelt. Eher nichtige Fragen wie Auseinandersetzungen über Gartenzwerge scheinen typisch für nachbarliche Konflikte zu sein. Leicht wird dabei übersehen, daß Geld im Leben nicht alles ist. Im Verhältnis zum Nachbarn wird das unmittelbare persönliche Umfeld, also die Privatsphäre, das tägliche Leben, betroffen. Und das wiegt oftmals sehr viel schwerer.
In die Kategorie solch besonders typischer Nachbarschaftsprobleme wird man auch Zwistigkeiten über den Komposthaufen des Nachbarn rechnen können. Wenn schon aus den genannten Gründen gleichwohl Verständnis für solche Konflikte angezeigt ist, so ist darüber hinaus zu beachten, daß Abfälle (und aus solchen besteht nun einmal ein Komposthaufen) ggf. zu ernsthaftem Schädlingsbefall und auch zu Gesundheitsgefährdungen bei bestimmten Personen (Allergieanfälligkeit, verminderte körpereigene Abwehrkräfte) führen können. Nicht ohne Grund wird in der Berliner Verordnung über die Bekämpfung tierischer Schädlinge (SchädlingsVO) in der Fassung vom 19. August 1997 (GVBl. S. 414 = GMW 2000, 1175) angeordnet, daß Abfälle unverzüglich und regelmäßig in der Art zu beseitigen sind, daß sie für tierische Schädlinge unzugänglich sind. Dabei geht es in der Verordnung nicht nur um Fliegen („wenn sie zahlreich in Zusammenhang mit hygienischen Mißständen auftreten“), sondern insbesondere auch um Ratten.
Andererseits steht die grundsätzliche Berechtigung zur Anlage eines Komposthaufens nicht in Frage. So wird in fast allen Bundesländern die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen durch Kompostieren ausdrücklich zugelassen (vgl. Alheit, Nachbarrecht von A - Z, 7. Aufl., „Komposthaufen“). In Berlin regelt dies die Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen - AbfEntsVO) vom 25. August 1975 (GVBl. S. 2198), zuletzt geändert am 13. August 1993 (GVBl. S. 369).
2. Abwehransprüche
Auch ein an sich ordnungsgemäßer Komposthaufen kann jedoch für den Nachbarn, subjektiv oder objektiv, störend sein. Zu der damit verbundenen Problematik gibt es allerdings kaum Rechtsprechung, obwohl sie im täglichen Zusammenleben von Nachbarn eine nicht unwesentliche Rolle spielen dürfte (vgl. auch Anmerkung in GE 1996, 572).
Bei einem Komposthaufen handelt es sich um eine Anlage im Sinne von § 907 BGB. Das bedeutet, daß der Nachbar, wenn sie zu unzulässigen Einwirkungen auf sein Grundstück führt, ihre Beseitigung verlangen kann.
Auf den möglicherweise störenden Anblick können Abwehransprüche jedoch in der Regel nicht gestützt werden (vgl. auch Alheit a. a. O.; Horst GE 2000, 781, 782). Vorgänge oder Zustände, die vom Nachbargrundstück aus wahrgenommen werden können und gegen das ästhetische (häßlicher oder abstoßender Anblick) oder sogar sittliche Empfinden dieses Nachbarn verstoßen, sind nämlich keine Einwirkungen gemäß den §§ 1004, 906, 862 BGB. Gegen sie gibt es deshalb grundsätzlich keinen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch (RGZ 57, 239, 240; BGHZ 95, 307, 309 = NJW 1985, 2823 = MDR 1985, 1011 = ZMR 1985, 405; KG NJW-RR 1988, 586; BGH NJW 1975, 170).
Beispiele:
Häßlicher Anblick durch im Grenzbereich angebrachte Eisen und Stangen (BGH NJW 1975, 170; siehe dazu auch Anmerkung Loewenheim NJW 1975, 826); Lagerplatz für Baumaterialien und Baugeräte in Wohngegend, auch aus § 823 I BGB läßt sich ein Anspruch hier nicht herleiten (BGH NJW 1969, 1208, 1209); abgestellte Gebraucht- und Schrottfahrzeuge (BGH NJW 1970, 1541, 1542).
Die Auffassung des BGH, daß ästhetische Einwirkungen grundsätzlich nicht abwehrfähig seien, wird von der Literatur zwar weitgehend abgelehnt (vgl. Loewenheim NJW 1975, 826). Das AG Münster hat seine vom BGH abweichende Auffassung schließlich mit einem geänderten und verfeinerten Umweltbewußtsein begründet (AG Münster NJW 1983, 2886, 2887 zu in Grenznähe gelagerten Gegenständen wie - teilweise zerbrochenen - Platten, Ziegel- und Betonsteinen sowie einer blauen Regentonne und einem weißen und einem schwarzen Eimer; dazu Anmerkung Künzl NJW 1984, 774). Der Meinung des BGH ist jedoch zu folgen. Das Argument, daß andernfalls mit einer uferlosen und unvertretbaren Ausweitung solcher Ansprüche zu rechnen wäre (BGH NJW 1969, 1208, 1209; BGH NJW 1975, 170) ist einsichtig. Wenn ein solcher Anspruch für den Normalfall auch nur denkbar erscheint, müßte mit einer Zunahme unerfreulicher nachbarlicher Streitigkeiten gerechnet werden. Das kritische Beäugen des optischen Zustands des Nachbargrundstücks würde in Fällen, in denen das nachbarliche Verhältnis ohnehin gespannt ist, geradezu herausgefordert. Gäbe es doch stets die Chance, mit der Begründung eines beanstandungswürdigen Anblicks erfolgreich gegen den Nachbarn vorzugehen. Gerade ein verändertes Umweltbewußtsein spricht im übrigen für die Auffassung des BGH, weil mancher naturnähere Zustand je nach Sichtweise als verwildert oder unästhetisch bezeichnet werden kann. Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß der BGH ausdrücklich offengelassen hat, ob in besonders krassen Fällen etwas anderes gilt (BGH NJW 1975, 170). Ggf. kann auch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis in solchen Fällen zu einer anderen Lösung führen. Schließlich ist an § 226 BGB (Schikaneverbot) und § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) zu denken (Palandt-Bassenge, 59. Aufl., Rdnr. 10 zu § 903 BGB). Auch ist in bestimmten Fällen ein behördliches Eingreifen denkbar (vgl. VG Berlin GE 1994, 862).
Grundsätzlich in Betracht kommt dagegen ein Abwehranspruch bei Belästigungen durch Schädlinge (siehe oben und Horst a. a. O.) und wegen Geruchsbelästigung. Auch Geruchsbelästigungen sind abwehrfähige Beeinträchtigungen im Sinne von § 1004 BGB. Abzustellen ist jeweils auf das Ausmaß der Beeinträchtigung (ob sie wesentlich ist) und die Ortsüblichkeit (dann kein Abwehranspruch, wenn nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln zu verhindern, § 906 II BGB). Bei Geruchsbelästigungen ist schließlich von Bedeutung, daß sie erst dann unwesentlich sind, wenn ein durchschnittlicher Mensch sie kaum noch empfindet (BGH NJW 1982, 440, 441; OLG Köln NJW-RR 1998, 83). Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH ist zusätzlich auf den „verständigen“ Durchschnittsmenschen abzustellen (BGH NJW 1999, 356, 357 = MDR 1999, 290). Verständig kann dabei etwa bedeuten, daß er das veränderte Umweltbewußtsein berücksichtigt (vgl. BGH NJW 1993, 925, 929). Schließlich sind Natur und Zweckbestimmung des von der Einwirkung betroffenen Grundstücks zu beachten (BGH NJW 1984, 1242). Das heißt im Ergebnis, daß auch der Umstand, daß sich ein Grundstücksnutzer durch Gerüche vom Komposthaufen des Nachbarn belästigt fühlt, nicht in jedem Fall zu einem Beseitigungsanspruch führt. Vielmehr kommt es, wie so oft, auf den Einzelfall an.
So hat das AG Neuss die Unterlassungsklage hinsichtlich jeweils mehrere Tage gelagerter Pferdemisthaufen (von der Problematik dem Komposthaufen vergleichbar) abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Die Parteien lebten nicht in einem Villenviertel, sondern in ländlicher Umgebung. Das schließe naturgemäß die jahreszeitliche Düngung mit natürlichen Dungstoffen, wozu auch Pferdemist zähle, ein. Unter Berücksichtigung von Natur- und Zweckbestimmung des Grundstücks des Klägers sei darum nur von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen (AG Neuss NJW-RR 1991, 18 f. = MDR 1990, 1118).
Dagegen hat das LG München I einen Eigentümer mit einem Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet zur Beseitigung eines sich an der Grenze zum Nachbargrundstück befindlichen Komposthaufens verurteilt. Es hat gemäß §§ 906 I, 907 I BGB darauf abgestellt, daß regelmäßig Geruchsbelästigungen und gehäuft Insekten aufträten und das zur Kompostierung verwendete Steinmehl auf das klägerische Grundstück getragen werde. Schließlich könne der Beklagte bei der Größe seines Grundstücks den Komposthaufen auch anderswo errichten. Demgegenüber könne der Kläger aufgrund der geringen Größe seines Grundstücks den an dieser Stelle gelegenen Kinderspielplatz nicht verlegen (LG München I NJW-RR 1988, 205, 206).
3. Schlußbemerkung
Wer sich durch den Komposthaufen des Nachbarn (ernsthaft) belästigt fühlt, verdient es, auch ernst genommen zu werden. Anstatt ein Alles oder Nichts anzustreben, sollte jedoch versucht werden, eine für beide Seiten verträgliche Lösung anzustreben. Dazu bietet sich bei einem störenden Komposthaufen in der Regel auch ein gangbarer Weg, etwa durch Verlegung des Standortes oder seine sonstige Umgestaltung.
Streitigkeiten unter Nachbarn werden von Dritten gerne belächelt. Eher nichtige Fragen wie Auseinandersetzungen über Gartenzwerge scheinen typisch für nachbarliche Konflikte zu sein. Leicht wird dabei übersehen, daß Geld im Leben nicht alles ist. Im Verhältnis zum Nachbarn wird das unmittelbare persönliche Umfeld, also die Privatsphäre, das tägliche Leben, betroffen. Und das wiegt oftmals sehr viel schwerer.
In die Kategorie solch besonders typischer Nachbarschaftsprobleme wird man auch Zwistigkeiten über den Komposthaufen des Nachbarn rechnen können. Wenn schon aus den genannten Gründen gleichwohl Verständnis für solche Konflikte angezeigt ist, so ist darüber hinaus zu beachten, daß Abfälle (und aus solchen besteht nun einmal ein Komposthaufen) ggf. zu ernsthaftem Schädlingsbefall und auch zu Gesundheitsgefährdungen bei bestimmten Personen (Allergieanfälligkeit, verminderte körpereigene Abwehrkräfte) führen können. Nicht ohne Grund wird in der Berliner Verordnung über die Bekämpfung tierischer Schädlinge (SchädlingsVO) in der Fassung vom 19. August 1997 (GVBl. S. 414 = GMW 2000, 1175) angeordnet, daß Abfälle unverzüglich und regelmäßig in der Art zu beseitigen sind, daß sie für tierische Schädlinge unzugänglich sind. Dabei geht es in der Verordnung nicht nur um Fliegen („wenn sie zahlreich in Zusammenhang mit hygienischen Mißständen auftreten“), sondern insbesondere auch um Ratten.
Andererseits steht die grundsätzliche Berechtigung zur Anlage eines Komposthaufens nicht in Frage. So wird in fast allen Bundesländern die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen durch Kompostieren ausdrücklich zugelassen (vgl. Alheit, Nachbarrecht von A - Z, 7. Aufl., „Komposthaufen“). In Berlin regelt dies die Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen - AbfEntsVO) vom 25. August 1975 (GVBl. S. 2198), zuletzt geändert am 13. August 1993 (GVBl. S. 369).
2. Abwehransprüche
Auch ein an sich ordnungsgemäßer Komposthaufen kann jedoch für den Nachbarn, subjektiv oder objektiv, störend sein. Zu der damit verbundenen Problematik gibt es allerdings kaum Rechtsprechung, obwohl sie im täglichen Zusammenleben von Nachbarn eine nicht unwesentliche Rolle spielen dürfte (vgl. auch Anmerkung in GE 1996, 572).
Bei einem Komposthaufen handelt es sich um eine Anlage im Sinne von § 907 BGB. Das bedeutet, daß der Nachbar, wenn sie zu unzulässigen Einwirkungen auf sein Grundstück führt, ihre Beseitigung verlangen kann.
Auf den möglicherweise störenden Anblick können Abwehransprüche jedoch in der Regel nicht gestützt werden (vgl. auch Alheit a. a. O.; Horst GE 2000, 781, 782). Vorgänge oder Zustände, die vom Nachbargrundstück aus wahrgenommen werden können und gegen das ästhetische (häßlicher oder abstoßender Anblick) oder sogar sittliche Empfinden dieses Nachbarn verstoßen, sind nämlich keine Einwirkungen gemäß den §§ 1004, 906, 862 BGB. Gegen sie gibt es deshalb grundsätzlich keinen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch (RGZ 57, 239, 240; BGHZ 95, 307, 309 = NJW 1985, 2823 = MDR 1985, 1011 = ZMR 1985, 405; KG NJW-RR 1988, 586; BGH NJW 1975, 170).
Beispiele:
Häßlicher Anblick durch im Grenzbereich angebrachte Eisen und Stangen (BGH NJW 1975, 170; siehe dazu auch Anmerkung Loewenheim NJW 1975, 826); Lagerplatz für Baumaterialien und Baugeräte in Wohngegend, auch aus § 823 I BGB läßt sich ein Anspruch hier nicht herleiten (BGH NJW 1969, 1208, 1209); abgestellte Gebraucht- und Schrottfahrzeuge (BGH NJW 1970, 1541, 1542).
Die Auffassung des BGH, daß ästhetische Einwirkungen grundsätzlich nicht abwehrfähig seien, wird von der Literatur zwar weitgehend abgelehnt (vgl. Loewenheim NJW 1975, 826). Das AG Münster hat seine vom BGH abweichende Auffassung schließlich mit einem geänderten und verfeinerten Umweltbewußtsein begründet (AG Münster NJW 1983, 2886, 2887 zu in Grenznähe gelagerten Gegenständen wie - teilweise zerbrochenen - Platten, Ziegel- und Betonsteinen sowie einer blauen Regentonne und einem weißen und einem schwarzen Eimer; dazu Anmerkung Künzl NJW 1984, 774). Der Meinung des BGH ist jedoch zu folgen. Das Argument, daß andernfalls mit einer uferlosen und unvertretbaren Ausweitung solcher Ansprüche zu rechnen wäre (BGH NJW 1969, 1208, 1209; BGH NJW 1975, 170) ist einsichtig. Wenn ein solcher Anspruch für den Normalfall auch nur denkbar erscheint, müßte mit einer Zunahme unerfreulicher nachbarlicher Streitigkeiten gerechnet werden. Das kritische Beäugen des optischen Zustands des Nachbargrundstücks würde in Fällen, in denen das nachbarliche Verhältnis ohnehin gespannt ist, geradezu herausgefordert. Gäbe es doch stets die Chance, mit der Begründung eines beanstandungswürdigen Anblicks erfolgreich gegen den Nachbarn vorzugehen. Gerade ein verändertes Umweltbewußtsein spricht im übrigen für die Auffassung des BGH, weil mancher naturnähere Zustand je nach Sichtweise als verwildert oder unästhetisch bezeichnet werden kann. Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß der BGH ausdrücklich offengelassen hat, ob in besonders krassen Fällen etwas anderes gilt (BGH NJW 1975, 170). Ggf. kann auch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis in solchen Fällen zu einer anderen Lösung führen. Schließlich ist an § 226 BGB (Schikaneverbot) und § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) zu denken (Palandt-Bassenge, 59. Aufl., Rdnr. 10 zu § 903 BGB). Auch ist in bestimmten Fällen ein behördliches Eingreifen denkbar (vgl. VG Berlin GE 1994, 862).
Grundsätzlich in Betracht kommt dagegen ein Abwehranspruch bei Belästigungen durch Schädlinge (siehe oben und Horst a. a. O.) und wegen Geruchsbelästigung. Auch Geruchsbelästigungen sind abwehrfähige Beeinträchtigungen im Sinne von § 1004 BGB. Abzustellen ist jeweils auf das Ausmaß der Beeinträchtigung (ob sie wesentlich ist) und die Ortsüblichkeit (dann kein Abwehranspruch, wenn nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln zu verhindern, § 906 II BGB). Bei Geruchsbelästigungen ist schließlich von Bedeutung, daß sie erst dann unwesentlich sind, wenn ein durchschnittlicher Mensch sie kaum noch empfindet (BGH NJW 1982, 440, 441; OLG Köln NJW-RR 1998, 83). Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH ist zusätzlich auf den „verständigen“ Durchschnittsmenschen abzustellen (BGH NJW 1999, 356, 357 = MDR 1999, 290). Verständig kann dabei etwa bedeuten, daß er das veränderte Umweltbewußtsein berücksichtigt (vgl. BGH NJW 1993, 925, 929). Schließlich sind Natur und Zweckbestimmung des von der Einwirkung betroffenen Grundstücks zu beachten (BGH NJW 1984, 1242). Das heißt im Ergebnis, daß auch der Umstand, daß sich ein Grundstücksnutzer durch Gerüche vom Komposthaufen des Nachbarn belästigt fühlt, nicht in jedem Fall zu einem Beseitigungsanspruch führt. Vielmehr kommt es, wie so oft, auf den Einzelfall an.
So hat das AG Neuss die Unterlassungsklage hinsichtlich jeweils mehrere Tage gelagerter Pferdemisthaufen (von der Problematik dem Komposthaufen vergleichbar) abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Die Parteien lebten nicht in einem Villenviertel, sondern in ländlicher Umgebung. Das schließe naturgemäß die jahreszeitliche Düngung mit natürlichen Dungstoffen, wozu auch Pferdemist zähle, ein. Unter Berücksichtigung von Natur- und Zweckbestimmung des Grundstücks des Klägers sei darum nur von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen (AG Neuss NJW-RR 1991, 18 f. = MDR 1990, 1118).
Dagegen hat das LG München I einen Eigentümer mit einem Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet zur Beseitigung eines sich an der Grenze zum Nachbargrundstück befindlichen Komposthaufens verurteilt. Es hat gemäß §§ 906 I, 907 I BGB darauf abgestellt, daß regelmäßig Geruchsbelästigungen und gehäuft Insekten aufträten und das zur Kompostierung verwendete Steinmehl auf das klägerische Grundstück getragen werde. Schließlich könne der Beklagte bei der Größe seines Grundstücks den Komposthaufen auch anderswo errichten. Demgegenüber könne der Kläger aufgrund der geringen Größe seines Grundstücks den an dieser Stelle gelegenen Kinderspielplatz nicht verlegen (LG München I NJW-RR 1988, 205, 206).
3. Schlußbemerkung
Wer sich durch den Komposthaufen des Nachbarn (ernsthaft) belästigt fühlt, verdient es, auch ernst genommen zu werden. Anstatt ein Alles oder Nichts anzustreben, sollte jedoch versucht werden, eine für beide Seiten verträgliche Lösung anzustreben. Dazu bietet sich bei einem störenden Komposthaufen in der Regel auch ein gangbarer Weg, etwa durch Verlegung des Standortes oder seine sonstige Umgestaltung.
Autor: RiAG Gerhard Keinhorst