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Kleingartenpacht
Übernahme öffentlicher Lasten war wirksam
03.11.2000 (GE 18/2000, 1219) Nach § 5 Bundeskleingartengesetz darf der Pachtzins nicht frei vereinbart werden (Preisbindung).
Abweichende Vereinbarungen sind nichtig (§ 13). Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die strenge Preisbindung für unwirksam angesehen hatte, führte der Gesetzgeber unter anderem in § 5 Abs. 5 einen Anspruch des Verpächters auf Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten ein (Grundsteuern, Straßenreinigungsgebühren, Anliegerbeiträge). In dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 18. April 2000 entschiedenen Fall ging es um eine Vereinbarung zwischen der Stadt als Verpächterin und dem Kleingartenverein aus der Zeit vor der Gesetzesänderung, die ebenfalls eine Übernahme der öffentlich-rechtlichen Lasten auf den Pächter vorsah. Der Bundesgerichtshof meinte, bei einer verfassungskonformen Auslegung der alten Gesetzesfassung liege in einer solchen Vereinbarung kein Verstoß gegen die Preisbindung. Auch der Gesichtspunkt, daß die Gemeinde sich die öffentlich-rechtlichen Lasten nicht selbst schulden könne, da sie zugleich auch Gläubigerin sei (Konfusion), führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzeszweck gehe vielmehr dahin, einer Gemeinde zu ermöglichen, die Erstattung „fiktiver” Beiträge und Abgaben zu verlangen. Ähnlich hatte das Bundesverfassungsgericht (GE 1999, 1579) für Datschengrundstücke entschieden, daß es verfassungswidrig ist, wenn die Nutzungsentgeltverordnung eine Beteiligung der Nutzer an den öffentlichen Lasten verbietet. Hier muß der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2001 eine Gesetzesänderung vorgenommen haben.
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der GE (Nr./Jahr/Seite) 18/2000, 1253.
BGH, Beschluß vom 18. April 2000 - III ZR 194/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der GE (Nr./Jahr/Seite) 18/2000, 1253.
BGH, Beschluß vom 18. April 2000 - III ZR 194/99 -