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Senat beschließt Straßenausbaubeitragsgesetz
Haus & Grund schlägt anderes Modell vor
28.10.2005 (GE 20/05, Seite 1216) Der Senat hat völlig unbeeindruckt von den lautstarken Protesten der Haus- und Grundeigentümer und der Berliner Wirtschaft den Entwurf eines Berliner Straßenausbaubeitragsgesetzes beschlossen. Er wird dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme unterbreitet. Haus & Grund Berlin hat einen Gegenvorschlag gemacht, der vorsieht, statt der jeweiligen von Einzelmaßnahmen betroffenen Grundstückseigentümer alle Grundstückseigentümer jährlich durch eine Minimalabgabe heranzuziehen. Das Straßenausbaubeitragsgesetz beteiligt die Anlieger von Straßen an den Kosten, die im Falle von Tiefbauarbeiten zur Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung ihrer Straße entstehen.
Diese Kostenbeteiligung durch Straßenausbaubeiträge gibt es seit vielen Jahren in fast allen anderen Bundesländern (außer Baden-Württemberg). Allerdings überlassen diese Rahmengesetze der Bundesländer es den einzelnen Gemeinden, ob sie durch Gemeindesatzungen von diesem Recht Gebrauch machen nicht alle tun das.
Der vom Senat beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, daß die nach dem Abschluß einer Straßenausbaumaßnahme entstandenen tatsächlichen Kosten die Basis für die Aufteilung in einen Anteil der Allgemeinheit und einen Anteil der Beitragspflichtigen (sogenannter umlagefähiger Aufwand) bilden. Die Höhe des Anteils der Allgemeinheit richtet sich sowohl nach der Straßenkategorie (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße oder Hauptverkehrsstraße) als auch nach den ausgebauten Teileinrichtungen der Straße (Fahrbahnen, Gehwege, Radwege usw.). So wird das Land Berlin beim Ausbau der Fahrbahn einer Hauptverkehrsstraße 75 % der Kosten tragen. Der Anteil des Landes für den Ausbau der Fahrbahn einer Anliegerstraße beläuft sich auf 30 %.
Der Senat vertritt die Ansicht, der Ausbau einer Straße führe zu Qualitätssteigerungen, durch die die direkt anliegenden Grundstücke aufgewertet würden. Eine Beteiligung der Anlieger an den Ausbaukosten stelle deshalb eine Gegenleistung für die Gebrauchs- und Nutzungsvorteile dar. Faktisch können solche Maßnahmen aber das Gegenteil bewirken, wenn Grundstücke durch ein danach einsetzendes höheres Verkehrsaufkommen an Wert verlieren.
Der Gesetzentwurf schreibt für den Planungsprozeß in den zuständigen Tiefbauämtern eine nach Ansicht von Haus & Grund Berlin unzureichende Bürgerbeteiligung vor. Im Gesetzentwurf sind auch Härtefallregelungen vorgesehen: Die festgesetzten Beiträge können gestundet, als Rate gezahlt bzw. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der betroffene Grundstückseigentümer sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notlage befindet.
Interne Musterberechnungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zeigen, daß die Anliegerbeiträge selbst bei normalen Grundstücken ganz im Gegensatz zur Behauptung von Stadtentwicklungssenatorin Ingeborg Junge-Reyer eine existenzvernichtende Größenordnung annehmen können. Hohe fünfstellige Beträge werden keine Seltenheit sein. Darüber hinaus eröffnet das Gesetz dem Land Berlin die Möglichkeit, durch zu langes Zuwarten die dem Land obliegende Instandsetzung von Straßen auf die Anlieger abzuwälzen. Zwar gelten Maßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung, die notwendig sind, um eine Straße in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, nicht als Ausbaumaßnahmen und sind deshalb auch nicht beitragspflichtig. Dieselben Maßnahmen werden jedoch vollumfänglich umlagefähig, wenn es nicht mehr darum geht, einen gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, sondern ihn wiederherzustellen. Man braucht also nur lange genug Instandhaltungsmaßnahmen hinauszuzögern.
Eine Umlage der erhobenen Beiträge auf Mieter ist ausgerechnet nur auf Sozialmieter zulässig!
Haus & Grund Berlin hat inzwischen einen Gegenvorschlag gemacht. Man sei sich der Haushaltsnotlage des Landes bewußt. Man sei sich aber auch darüber klar, daß der Zustand des Berliner Straßennetzes aufgrund langjährig unterlassener Instandhaltung inzwischen mehr oder minder erbärmlich sei, obwohl die Berliner Grundstückseigentümer seit vielen Jahren mit dem bundesdeutschen Spitzensteuersatz bei der Grundsteuer konfrontiert seien und den größten Teil des Berliner Steueraufkommens bestreiten müßten. Wenn allerdings Straßenbaubeiträge erhoben werden müßten, dann so, daß alle Berliner gleichmäßig belastet würden und die Beiträge nicht existenzbedrohend seien.
Diese Voraussetzungen würde ein Modell erfüllen, wonach die jährlichen Kosten auch jährlich auf alle Berliner Grundstückseigentümer umgelegt werden etwa nach Grundstücksgröße oder Straßenfrontlänge. Beispiele aus westdeutschen Gemeinden belegten, daß damit bei normalen Grundstücksgrößen jährlich lediglich Beiträge in zweistelliger Höhe anfielen. Da es sich dabei auch um laufende Grundstückslasten handele, seien die Beträge auf alle Mieter und nicht nur auf Sozialmieter umlegbar. Ein solcher Beitrag könne zusammen mit der Grundsteuer erhoben werden. Denkbar sei zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes auch, daß man jeweils vier- oder fünfjährige Kalkulationszeiträume zusammenlege.
Ein anderes Modell hat der Verband der Grundstücksnutzer (VDGN) vorgeschlagen. Er plädierte für einen Zuschlag von 1 % auf die Grundsteuer.
Der vom Senat beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, daß die nach dem Abschluß einer Straßenausbaumaßnahme entstandenen tatsächlichen Kosten die Basis für die Aufteilung in einen Anteil der Allgemeinheit und einen Anteil der Beitragspflichtigen (sogenannter umlagefähiger Aufwand) bilden. Die Höhe des Anteils der Allgemeinheit richtet sich sowohl nach der Straßenkategorie (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße oder Hauptverkehrsstraße) als auch nach den ausgebauten Teileinrichtungen der Straße (Fahrbahnen, Gehwege, Radwege usw.). So wird das Land Berlin beim Ausbau der Fahrbahn einer Hauptverkehrsstraße 75 % der Kosten tragen. Der Anteil des Landes für den Ausbau der Fahrbahn einer Anliegerstraße beläuft sich auf 30 %.
Der Senat vertritt die Ansicht, der Ausbau einer Straße führe zu Qualitätssteigerungen, durch die die direkt anliegenden Grundstücke aufgewertet würden. Eine Beteiligung der Anlieger an den Ausbaukosten stelle deshalb eine Gegenleistung für die Gebrauchs- und Nutzungsvorteile dar. Faktisch können solche Maßnahmen aber das Gegenteil bewirken, wenn Grundstücke durch ein danach einsetzendes höheres Verkehrsaufkommen an Wert verlieren.
Der Gesetzentwurf schreibt für den Planungsprozeß in den zuständigen Tiefbauämtern eine nach Ansicht von Haus & Grund Berlin unzureichende Bürgerbeteiligung vor. Im Gesetzentwurf sind auch Härtefallregelungen vorgesehen: Die festgesetzten Beiträge können gestundet, als Rate gezahlt bzw. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der betroffene Grundstückseigentümer sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notlage befindet.
Interne Musterberechnungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zeigen, daß die Anliegerbeiträge selbst bei normalen Grundstücken ganz im Gegensatz zur Behauptung von Stadtentwicklungssenatorin Ingeborg Junge-Reyer eine existenzvernichtende Größenordnung annehmen können. Hohe fünfstellige Beträge werden keine Seltenheit sein. Darüber hinaus eröffnet das Gesetz dem Land Berlin die Möglichkeit, durch zu langes Zuwarten die dem Land obliegende Instandsetzung von Straßen auf die Anlieger abzuwälzen. Zwar gelten Maßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung, die notwendig sind, um eine Straße in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, nicht als Ausbaumaßnahmen und sind deshalb auch nicht beitragspflichtig. Dieselben Maßnahmen werden jedoch vollumfänglich umlagefähig, wenn es nicht mehr darum geht, einen gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, sondern ihn wiederherzustellen. Man braucht also nur lange genug Instandhaltungsmaßnahmen hinauszuzögern.
Eine Umlage der erhobenen Beiträge auf Mieter ist ausgerechnet nur auf Sozialmieter zulässig!
Haus & Grund Berlin hat inzwischen einen Gegenvorschlag gemacht. Man sei sich der Haushaltsnotlage des Landes bewußt. Man sei sich aber auch darüber klar, daß der Zustand des Berliner Straßennetzes aufgrund langjährig unterlassener Instandhaltung inzwischen mehr oder minder erbärmlich sei, obwohl die Berliner Grundstückseigentümer seit vielen Jahren mit dem bundesdeutschen Spitzensteuersatz bei der Grundsteuer konfrontiert seien und den größten Teil des Berliner Steueraufkommens bestreiten müßten. Wenn allerdings Straßenbaubeiträge erhoben werden müßten, dann so, daß alle Berliner gleichmäßig belastet würden und die Beiträge nicht existenzbedrohend seien.
Diese Voraussetzungen würde ein Modell erfüllen, wonach die jährlichen Kosten auch jährlich auf alle Berliner Grundstückseigentümer umgelegt werden etwa nach Grundstücksgröße oder Straßenfrontlänge. Beispiele aus westdeutschen Gemeinden belegten, daß damit bei normalen Grundstücksgrößen jährlich lediglich Beiträge in zweistelliger Höhe anfielen. Da es sich dabei auch um laufende Grundstückslasten handele, seien die Beträge auf alle Mieter und nicht nur auf Sozialmieter umlegbar. Ein solcher Beitrag könne zusammen mit der Grundsteuer erhoben werden. Denkbar sei zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes auch, daß man jeweils vier- oder fünfjährige Kalkulationszeiträume zusammenlege.
Ein anderes Modell hat der Verband der Grundstücksnutzer (VDGN) vorgeschlagen. Er plädierte für einen Zuschlag von 1 % auf die Grundsteuer.
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