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Hausverwaltungswechsel
Wer rechnet ab?
28.10.2005 (GE 20/05, Seite 1218) Frage: Die Sachlage ist die, daß ich die Hausverwaltung zum Jahresende 2002 ordnungsgemäß und fristgerecht gekündigt habe. Dies ist unstrittig.
Die Hausverwaltung wurde von mir aufgefordert, die Betriebskostenabrechnung und die Unterlagen dafür für Jahresende 2002 zu besorgen und abzurechnen.
Die Besorgung der Unterlagen wurde durchgeführt, jedoch die Abrechnung dafür verweigert, so daß ich dafür den neuen Verwalter beauftragen mußte, gegen Entgelt diese Abrechnung vorzunehmen.
Antwort:
Die Abrechnungspflicht des bisherigen Verwalters folgt aus § 666 BGB. Für den Wohnungseigentumsverwalter ist geklärt, daß er nach Beendigung seiner Tätigkeit abzurechnen hat (KG MDR 1988, 234; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., Rdn. 37 zu § 28). Für den Mietverwalter würden wir das genauso sehen.
Die Besorgung der Unterlagen wurde durchgeführt, jedoch die Abrechnung dafür verweigert, so daß ich dafür den neuen Verwalter beauftragen mußte, gegen Entgelt diese Abrechnung vorzunehmen.
Antwort:
Die Abrechnungspflicht des bisherigen Verwalters folgt aus § 666 BGB. Für den Wohnungseigentumsverwalter ist geklärt, daß er nach Beendigung seiner Tätigkeit abzurechnen hat (KG MDR 1988, 234; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., Rdn. 37 zu § 28). Für den Mietverwalter würden wir das genauso sehen.