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Mieterhöhung
Kappungsgrenze von der Bruttomiete
03.11.2000 (GE 18/2000, 1219) Nach § 2 MHG darf die Miete sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht um mehr als 30 % erhöhen.
Ausgangsmiete für die Berechnung der Kappungsgrenze ist die vereinbarte Mietzinsstruktur, so daß bei einer Bruttomiete nicht etwa die Betriebskostenanteile herauszurechnen sind mit der Folge, daß die Mieterhöhung dann geringer ausfällt. Das hat das Amtsgericht Wedding in seinem Urteil vom 28. Juli 2000 zutreffend festgestellt. Zutreffend sind auch die Ausführungen dazu, daß nach Eintragung im Grundbuch der neue Eigentümer das Erhöhungsverlangen des Voreigentümers klageweise geltend machen kann. Hinzuweisen ist allerdings auf einen - nicht entscheidungserheblichen - Denkfehler.
Wird eine Bruttomiete unter Berufung auf einen Bruttomietspiegel erhöht, steigt der Betriebskostenanteil zwangsläufig mit. Wenn aber, wie in Berlin seit einigen Jahren, nur ein Nettomietspiegel existiert, bleibt der Betriebskostenanteil unverändert. Eine klare Linie der Rechtsprechung gibt es dazu allerdings noch nicht.
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der GE (Nr./Jahr/Seite) 18/2000, 1261.
AG Wedding, Urteil vom 28. Juli 2000 - 20 C 161/00 -
Wird eine Bruttomiete unter Berufung auf einen Bruttomietspiegel erhöht, steigt der Betriebskostenanteil zwangsläufig mit. Wenn aber, wie in Berlin seit einigen Jahren, nur ein Nettomietspiegel existiert, bleibt der Betriebskostenanteil unverändert. Eine klare Linie der Rechtsprechung gibt es dazu allerdings noch nicht.
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der GE (Nr./Jahr/Seite) 18/2000, 1261.
AG Wedding, Urteil vom 28. Juli 2000 - 20 C 161/00 -