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Graffiti
Immer Beschädigung?
11.10.2005 (GE 19/05, Seite 1151) Frage: In GE 2005, 745 geht Herr Otremba auf die Frage der Strafbarkeit wegen Graffitischmierereien an Gebäuden u. ä. ein (§ 303 StGB). Ist der Gesetzestext so zu verstehen, daß eine "Veränderung" durch die Verschärfung der strafbaren Handlung mit einer "Beschädigung" gleichzusetzen ist? Zu klären wäre nämlich, ob die Wohngebäudeversicherung die Kosten für die Beseitigung zu tragen hat. Hier lautet des Einschluß "Beschädigungen durch Dritte".
Antwort: Ob Graffitischmierereien nicht doch Sachbeschädigung sind, ist durchaus umstritten. Jedenfalls dann, wenn eine Reinigung zu einer Beschädigung führen muß, liegt eine Sachbeschädigung vor (KG NJW 1999, 1200). Der BGH hat auch in einem anderen Zusammenhang (BGHSt 41, 47) allgemein bei Farbsprühaktionen von einer Sachbeschädigung gesprochen. Trotzdem hält die überwiegende Rechtsprechung nach wie vor daran fest, daß eine Substanzverletzung nötig sei, um eine Sachbeschädigung zu bejahen.
Die geplante Gesetzesänderung bedarf der Zustimmung des Bundesrats und ist noch nicht in Kraft. Wenn das eintreten sollte, dürfte eine dauerhafte Veränderung einer Sachbeschädigung gleichstehen. Ob damit viel gewonnen ist, darf bezweifelt werden. In fast allen Fällen wäre eine "dauerhafte Veränderung" schon nach bisherigem Recht wegen Substanzverletzung eine Sachbeschädigung gewesen.