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Wegzug nach Österreich?
27.09.2005 (GE 19/05, Seite 1073) Unser „Kaiser“ hat es uns vor vielen Jahren vorgemacht, ein junger Formel 1-Rennfahrer tat es ihm kürzlich gleich. Aber auch immer mehr Normalsterbliche spielen mit dem Gedanken, nicht nur der schneebedeckten Berge wegen, sondern auch aus steuerlichen Gründen Deutschland den Rücken zu kehren und in die Alpenrepublik Österreich umzusiedeln. Ist dies eine temporäre Modeerscheinung oder tatsächlich doch ein Steuersparmodell?
Insbesondere für vermögende Rentner respektive Pensionäre könnte sich der Wegzug nach Österreich lohnen. Vor allem die erbschaftsteuerlichen Perspektiven sind nicht zu verachten. Nach dem derzeit gültigen deutschen Erbschaftsteuerrecht, das aufgrund leerer Kassen im Zentrum der Steuer-erhöhungs-„fahnder“ steht, ergibt sich grundsätzlich eine Steuerpflicht selbst dann, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz zwar im Ausland, der Erbe seinen Wohnsitz aber in Deutschland hat. Das hat so manchem Schweizer Steuertouristen posthum die Planung verhagelt. Nicht so, wenn der Erblasser in Österreich wohnte. Aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich ergibt sich nämlich die erbschaftsteuerlich interessante und einzigartige Ausnahme: Der Wohnsitz des Erben ist für die Besteuerung ausländischen Vermögens unerheblich, selbst wenn der Erblasser einen Nebenwohnsitz in Deutschland hatte. Ausreichend ist der Lebensmittelpunkt in Österreich. Der deutsche Fiskus geht mithin bei der Vererbung ausländischen Vermögens leer aus und in der Alpenrepublik werden die Kapitalvermögen erbschaftsteuerfrei gestellt, da die Kapitalerträge zu Lebzeiten mit 25 % Definitivsteuer endbesteuert werden, die alle anderen Steuerarten mit umfaßt.
Einkommensteuerlich kommt es dagegen darauf an, woher die Einkünfte stammen. So verbleibt es nach einem Wegzug grundsätzlich beim Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus, beispielsweise für in Deutschland belegenen Immobilienbesitz, die in Deutschland ansässigen Personengesellschaften oder Einzelunternehmen. Folglich dürfte sich einkommensteuerlich nur ein Wegzug bei passiven ausländischen Einkunftsquellen wie Kapitalvermögen etc. lohnen.
Vor einem steuerlich günstigeren Vererben in Österreich liegt zudem erst noch der oftmals steuerlich nicht zu unterschätzende Wegzug aus Deutschland. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 11. März 2004 (Az. C-9/02), bei dem es um den Besitz von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ging, die französische Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen als gemeinschaftswidrig erklärt, was zur Folge hatte, daß die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren auch gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen § 6 Außensteuergesetz (AStG) eingeleitet hat. Danach wird nämlich der Weg- bzw. Umzug eines unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland anders besteuert als ein Wegzug ins europäische Ausland. Zwischenzeitlich liegen in einigen EU-Staaten Gesetzesentwürfe vor, die die Gemeinschaftswidrigkeit beseitigen sollen. Einmal mehr also ungeklärte steuerliche Rechtsverhältnisse. Vor diesem Hintergrund sollten also keine voreiligen Entscheidungen getroffen werden und man sollte seinen steuerlichen Berater in die Entscheidungsfindung mit einbinden.
Bei einer Entscheidung zugunsten einer möglichen steuerlichen Entlastung durch den Wegzug in eines der Deutschen liebsten Urlaubsländer sollte zudem klar sein, daß dieses mit nicht unerheblichen Nachteilen bei der Führung Ihres eventuell nach wie vor in Deutschland ansässigen Unternehmens verbunden sein kann. Da mögen die Berge noch so schön sein.
Hans Kölschbach ist Steuerberater in der Kanzlei Verhülsdonk & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
Einkommensteuerlich kommt es dagegen darauf an, woher die Einkünfte stammen. So verbleibt es nach einem Wegzug grundsätzlich beim Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus, beispielsweise für in Deutschland belegenen Immobilienbesitz, die in Deutschland ansässigen Personengesellschaften oder Einzelunternehmen. Folglich dürfte sich einkommensteuerlich nur ein Wegzug bei passiven ausländischen Einkunftsquellen wie Kapitalvermögen etc. lohnen.
Vor einem steuerlich günstigeren Vererben in Österreich liegt zudem erst noch der oftmals steuerlich nicht zu unterschätzende Wegzug aus Deutschland. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 11. März 2004 (Az. C-9/02), bei dem es um den Besitz von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ging, die französische Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen als gemeinschaftswidrig erklärt, was zur Folge hatte, daß die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren auch gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen § 6 Außensteuergesetz (AStG) eingeleitet hat. Danach wird nämlich der Weg- bzw. Umzug eines unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland anders besteuert als ein Wegzug ins europäische Ausland. Zwischenzeitlich liegen in einigen EU-Staaten Gesetzesentwürfe vor, die die Gemeinschaftswidrigkeit beseitigen sollen. Einmal mehr also ungeklärte steuerliche Rechtsverhältnisse. Vor diesem Hintergrund sollten also keine voreiligen Entscheidungen getroffen werden und man sollte seinen steuerlichen Berater in die Entscheidungsfindung mit einbinden.
Bei einer Entscheidung zugunsten einer möglichen steuerlichen Entlastung durch den Wegzug in eines der Deutschen liebsten Urlaubsländer sollte zudem klar sein, daß dieses mit nicht unerheblichen Nachteilen bei der Führung Ihres eventuell nach wie vor in Deutschland ansässigen Unternehmens verbunden sein kann. Da mögen die Berge noch so schön sein.
Hans Kölschbach ist Steuerberater in der Kanzlei Verhülsdonk & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
Autor: Hans Kölschbach