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Gartennutzung
Mieter darf Tisch und Stühle aufstellen
27.09.2005 (GE 19/05, Seite 1094) Ein Hausgarten darf von allen Mietern gemeinsam genutzt werden, wenn er nicht gesondert vermietet wurde. Alle Mieter haben dieselben Rechte und müssen aufeinander Rücksicht nehmen.
Der Fall:
Im Mietvertrag hieß es, daß zur Nutzung des ca. 2.000 qm großen Gartens eine endgültige Regelung gesondert erfolgen solle und daß ein Anspruch der Mieter auf Nutzung eines bestimmten Teils des Gartens nicht bestehe. Für das Aufstellen von Gegenständen auf dem Grundstück sollte eine schriftliche Zustimmung der Vermieterin erforderlich sein. In einem späteren Schreiben teilte die Vermieterin mit, daß das Aufstellen von Gartenmöbeln, Strandkörben, Liegen, Sonnenschirmen oder anderen Gerätschaften über den Tag hinaus unzulässig sei. Sie verlangte von den Beklagten, die diese Gegenstände aufgestellt hatten, Entfernung.
Das Urteil:
Mit Urteil vom 14. Juli 2005 wies das AG Schöneberg die Klage ab und meinte, die Nutzung sei rechtmäßig; die tägliche abendliche Räumung sei unzumutbar. Die Anforderungen in dem späteren Schreiben der Vermieterin seien nicht Vertragsbestandteil geworden; eine einseitige Festlegung reiche nicht aus. Für den aufgestellten Strandkorb habe die Beweisaufnahme ergeben, daß das Aufstellen genehmigt worden sei.
Anmerkung:
Das Urteil geht mit keinem Wort darauf ein, daß im Mietvertrag die Aufstellung eines Gegenstandes auf dem Grundstück der Zustimmung der Vermieterin bedurfte. Warum Gartentische, Gartenstühle, eine Gartenbank usw. nicht derartige Gegenstände sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Entscheidungsgründe wird durch das dauerhafte Aufstellen von Gartenmöbeln (für die Sommersaison) ein bestimmter Teil für den Mieter reserviert, worauf er keinen Anspruch hat. Anders wäre es nur dann, wenn allen Mietern die Nutzung der Gartenmöbel ermöglicht würde, was hier offensichtlich nicht der Fall war.
AG Schöneberg, Urteil vom 14. Juli 2005 - 9 C 336/04 - Wortlaut Seite 1131
Im Mietvertrag hieß es, daß zur Nutzung des ca. 2.000 qm großen Gartens eine endgültige Regelung gesondert erfolgen solle und daß ein Anspruch der Mieter auf Nutzung eines bestimmten Teils des Gartens nicht bestehe. Für das Aufstellen von Gegenständen auf dem Grundstück sollte eine schriftliche Zustimmung der Vermieterin erforderlich sein. In einem späteren Schreiben teilte die Vermieterin mit, daß das Aufstellen von Gartenmöbeln, Strandkörben, Liegen, Sonnenschirmen oder anderen Gerätschaften über den Tag hinaus unzulässig sei. Sie verlangte von den Beklagten, die diese Gegenstände aufgestellt hatten, Entfernung.
Das Urteil:
Mit Urteil vom 14. Juli 2005 wies das AG Schöneberg die Klage ab und meinte, die Nutzung sei rechtmäßig; die tägliche abendliche Räumung sei unzumutbar. Die Anforderungen in dem späteren Schreiben der Vermieterin seien nicht Vertragsbestandteil geworden; eine einseitige Festlegung reiche nicht aus. Für den aufgestellten Strandkorb habe die Beweisaufnahme ergeben, daß das Aufstellen genehmigt worden sei.
Anmerkung:
Das Urteil geht mit keinem Wort darauf ein, daß im Mietvertrag die Aufstellung eines Gegenstandes auf dem Grundstück der Zustimmung der Vermieterin bedurfte. Warum Gartentische, Gartenstühle, eine Gartenbank usw. nicht derartige Gegenstände sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Entscheidungsgründe wird durch das dauerhafte Aufstellen von Gartenmöbeln (für die Sommersaison) ein bestimmter Teil für den Mieter reserviert, worauf er keinen Anspruch hat. Anders wäre es nur dann, wenn allen Mietern die Nutzung der Gartenmöbel ermöglicht würde, was hier offensichtlich nicht der Fall war.
AG Schöneberg, Urteil vom 14. Juli 2005 - 9 C 336/04 - Wortlaut Seite 1131
Autor: Rudolf Beuermann