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Schönheitsreparaturen
Mieter darf nicht pfuschen
03.11.2000 (GE 18/2000, 1218) Schönheitsreparaturen können teuer werden, wenn sie nicht in Schwarzarbeit oder vom Mieter selbst ausgeführt werden.
Auch in einem solchen Fall muß der Vermieter allerdings nicht eine „Hobbyqualität” hinnehmen, wie das Landgericht Berlin erst kürzlich festgestellt hat. Auf dieser Linie liegt auch das Urteil der 65. Kammer vom 23. Juni 2000, wonach die Verurteilung des Mieters zur Zahlung von 20.000 DM durch das Amtsgericht zu Recht erfolgte. Das Landgericht führt im einzelnen darin auf, worin die Pfuscharbeit der Mieterin lag.

Die Lektüre dieses Teils der Entscheidungsgründe ist jedem Vermieter anzuraten, denn oftmals besteht die Schwierigkeit darin, die Mangelhaftigkeit der Malerarbeiten näher zu beschreiben. Die Gerichte weisen nämlich Klagen, in denen es nur heißt, die Räume seien schlecht renoviert oder einem Nachmieter so nicht zumutbar, in der Regel als unsubstantiiert ab. Die plastischen Formulierungen des Urteils (sandpapierähnliche Rauhigkeit, Schmutzpartikel eingestrichen usw.) bieten sich insbesondere auch für Wohnungsabnahmeprotokolle an.
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der GE (Nr./Jahr/Seite) 18/2000, 1255.
LG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2000 - 65 S 504/99 -