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Mehrheitseigentümer
Majorisierung führt nicht automatisch zum Rechtsmißbrauch
27.09.2005 (GE 19/05, Seite 1105) Das Abstimmungsverhalten eines Wohnungseigentümers, der über eine Stimmenmehrheit verfügt, ist nicht rechtsmißbräuchlich, wenn für die Stimmabgabe nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen.
Der Fall:
In einem Fall, in dem einem Wohnungseigentümer von insgesamt acht Einheiten fünf gehörten und die Gemeinschaftsordnung bestimmte, daß jeder Eigentümer eine Stimme je Einheit und nicht je Kopf habe, wurde gerügt, daß ein mit den Stimmen des Mehrheitseigentümers abgelehnter Beschluß zu Unrecht abgelehnt worden sei. Es habe berücksichtigt werden müssen, daß der Mehrheitseigentümer allein auf Grund seiner Stimmenmehrheit rechtsmißbräuchlich gehandelt habe.
Die Entscheidung:
Anderer Ansicht sind die Richter des BayObLG. Sie entschieden, daß ein Stimmenübergewicht eines einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Wohnungseigentümern nicht zu einer Reduzierung des Stimmrechts führe. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob der Wohnungseigentümer durch seine Stimmrechtsausübung rechtsmißbräuchlich handele. Die Majorisierung als solche stelle noch keinen Rechtsmißbrauch dar, sondern sie werde erst dann rechtsmißbräuchlich, wenn weitere Umstände hinzutreten, die sich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft und damit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung darstellen. Das sei z. B. der Fall, wenn sich ein Mehrheitseigentümer unangemessene Vorteile beschaffe oder dafür Sorge trage, daß ein persönlich ungeeigneter oder fachlich unfähiger Verwalter bestellt werde.
BayObLG, Beschluß vom 3. Mai 2005 – 2Z BR 143/04 –
Über den Link gelangen Sie zu der Entscheidung im Wortlaut.
In einem Fall, in dem einem Wohnungseigentümer von insgesamt acht Einheiten fünf gehörten und die Gemeinschaftsordnung bestimmte, daß jeder Eigentümer eine Stimme je Einheit und nicht je Kopf habe, wurde gerügt, daß ein mit den Stimmen des Mehrheitseigentümers abgelehnter Beschluß zu Unrecht abgelehnt worden sei. Es habe berücksichtigt werden müssen, daß der Mehrheitseigentümer allein auf Grund seiner Stimmenmehrheit rechtsmißbräuchlich gehandelt habe.
Die Entscheidung:
Anderer Ansicht sind die Richter des BayObLG. Sie entschieden, daß ein Stimmenübergewicht eines einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Wohnungseigentümern nicht zu einer Reduzierung des Stimmrechts führe. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob der Wohnungseigentümer durch seine Stimmrechtsausübung rechtsmißbräuchlich handele. Die Majorisierung als solche stelle noch keinen Rechtsmißbrauch dar, sondern sie werde erst dann rechtsmißbräuchlich, wenn weitere Umstände hinzutreten, die sich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft und damit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung darstellen. Das sei z. B. der Fall, wenn sich ein Mehrheitseigentümer unangemessene Vorteile beschaffe oder dafür Sorge trage, daß ein persönlich ungeeigneter oder fachlich unfähiger Verwalter bestellt werde.
BayObLG, Beschluß vom 3. Mai 2005 – 2Z BR 143/04 –
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