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Schönheitsreparaturen
Tapetenmix erlaubt?
13.09.2005 (GE 17/05, Seite 1018) Frage: Bei einer Vorabnahme haben wir kürzlich folgenden Zustand vorgefunden:
Drei Wände des Zimmers sind in einwandfreiem tapeziermäßigen Zustand, die vierte Wand ist mit einer anderen Rauhfasertapete mitten in der Wand versehen, die unterschiedliche Struktur ist deutlich sichtbar. Es ist alles fachgerecht tapeziert, nur die Tapeten stimmen nicht gleichmäßig überein.
Welche Anforderungen an die Einheitlichkeit in der Wohnung, in den einzelnen Zimmern und an den einzelnen Wänden werden in bezug auf Struktur und Farbe bei Auszug eines Mieters gestellt?
Antwort: Eine andere Rauhfasertapete "mitten in der Wand" (also wohl mehrere Tapeten auf einer Wand) muß der Vermieter nicht hinnehmen. Schönheitsreparaturen sind so auszuführen, wie sie ein durchschnittlicher verständiger Mieter (auch Nachmieter) erwarten kann. Man kann zwar eine Wand (bei Rauhfasertapeten) hellbraun streichen und die drei anderen weiß. Auch eine Fototapete auf einer Wand wäre (wohl) noch zulässig, nicht aber eine Blümchentapete mit anderem Muster als die übrigen Wände. Extremfarben (lila, schwarz), die die Grenzen des normalen Geschmacks (KG GE 2005, 917) überschreiten, muß der Vermieter beim Auszug nicht akzeptieren.