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Einzelfallbetrachtung
Wann kann der Mieter die Entfernung einer Videoanlage verlangen?
16.08.2005 (GE 15/05, Seite 892) Videokameras schrecken Graffitisprayer ab, dienen also dem Schutz des Eigentums (Art. 14 GG). Betroffen ist aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters (Art. 1, Art 2 GG), der nicht unbeobachtet seine Wohnung erreichen kann. Die Güterabwägung – wann der Vermieter eine Kamera installieren darf bzw. ob der Mieter die Installation dulden muß – ist eine Frage des Einzelfalls. Der Ausgang von Gerichtsverfahren ist kaum vorherzusagen.
Der Fall:
Der Mieter verlangte Entfernung der Videoanlage, die zur Verhinderung von Vandalismusschäden installiert worden war. Das Amtsgericht Lichtenberg gab der Klage des Mieters im wesentlichen statt (zu Einzelheiten siehe GE 2005, 402). Die Berufung der Vermieterin war erfolglos.
Das Urteil:
Das Landgericht Berlin verwies in seinem Urteil vom 23. Mai 2005 darauf, daß eine Güterabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nötig sei. Hier sei die Eigentumsbeeinträchtigung durch Einbau einer funktionstüchtigen Schließanlage nebst Gegensprechanlage mit Videobild in maßgeblicher Weise gemindert worden; daß zusätzlich eine Videoanlage erforderlich sei, habe die Vermieterin nicht nachvollziehbar dargetan. Es überwiege das Persönlichkeitsrecht des Mieters, der Entfernung verlangen könne. Daß sich die anderen Mieter mehrheitlich für die Videoanlage ausgesprochen hatten, spiele keine Rolle, denn das Grundrecht des Klägers sei ein "Abwehrrecht gegen den Willen der demokratisch legitimierten Mehrheit".
LG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2005 - 62 S 37/05 - Wortlaut Seite 917
Der Mieter verlangte Entfernung der Videoanlage, die zur Verhinderung von Vandalismusschäden installiert worden war. Das Amtsgericht Lichtenberg gab der Klage des Mieters im wesentlichen statt (zu Einzelheiten siehe GE 2005, 402). Die Berufung der Vermieterin war erfolglos.
Das Urteil:
Das Landgericht Berlin verwies in seinem Urteil vom 23. Mai 2005 darauf, daß eine Güterabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nötig sei. Hier sei die Eigentumsbeeinträchtigung durch Einbau einer funktionstüchtigen Schließanlage nebst Gegensprechanlage mit Videobild in maßgeblicher Weise gemindert worden; daß zusätzlich eine Videoanlage erforderlich sei, habe die Vermieterin nicht nachvollziehbar dargetan. Es überwiege das Persönlichkeitsrecht des Mieters, der Entfernung verlangen könne. Daß sich die anderen Mieter mehrheitlich für die Videoanlage ausgesprochen hatten, spiele keine Rolle, denn das Grundrecht des Klägers sei ein "Abwehrrecht gegen den Willen der demokratisch legitimierten Mehrheit".
LG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2005 - 62 S 37/05 - Wortlaut Seite 917