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Die neue Berliner Rechtsprechung zu den Räumungskosten
Räumungsvollstreckung: Vorschuß wofür?
16.08.2005 (GE 15/05, Seite 904) Jahrelang staute sich bei den Betroffenen der Ärger über die immensen Räumungskosten, oft das I-Tüpfelchen auf der Katastrophe: Erst der Mietausfall, dann die Kosten des Räumungsrechtsstreits – alles meist uneinbringlich. Schönheitsreparaturen: Titel ja, aber ohne Wert. Und schließlich der Gerichtsvollzieher mit einem immensen Kostenvorschuß, um mit Hilfe der teuersten Speditionen der Stadt wertlosen Müll aus verwahrlosten Wohnungen ins Pfandhaus zu schaffen, wo er noch mal Kosten verursachte. In dieser Zeitschrift wurden die Probleme oft genug beschrieben und Abhilfe geschaffen. In jüngster Zeit ist bei den Gerichten ein Umdenken zu beobachten. Nachstehend eine Übersicht.
Die Räumungsvollstreckung besteht aus zwei Teilen: Zunächst ist der Schuldner aus dem Besitz zu setzen, danach ist der Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Grundsätzlich fordert der Gerichtsvollzieher vor der Räumung den Vermieter zur Leistung von Vorschuß für die zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf. Dazu gehören auch die Kosten eines Transportunternehmens. Umstritten ist, ob das überflüssig wird, wenn der Vermieter an allen Sachen des Mieters sein Vermieterpfandrecht geltend macht. Dazu die folgende Übersicht:
BGH, Urteil vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 10/03 -
Bewegliche Sachen, die der Schuldnerin gehören, aber von ihr nicht freiwillig entfernt werden, hat der Gerichtsvollzieher gem. § 885 Abs. 2 ZPO wegzuschaffen. Will der Gläubiger an Gegenständen, die sich in dem herauszugebenden Objekt befinden, ein Vermieterpfandrecht geltend machen, kann er seinen Vollstreckungsauftrag dahin beschränken, diese Gegenstände nicht zu entfernen.
GE 2005, 729
AG Wedding, Beschluß vom 12. Juli 2004 - 35 M 8075/04 -
Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, bei einer Räumungsvollstreckung immer ein von ihm ausgewähltes Umzugsunternehmen zu beauftragen und dafür einen entsprechenden Kostenvorschuß zu verlangen, wenn der Vermieter an allen Sachen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Dabei ist nicht zwischen pfändbaren und unpfändbaren Sachen zu unterscheiden.
GE 2004, 965
AG Wedding, Beschluß vom 12. Juli 2004 - 35 M 8074/04 - 36 M 8059/04 -
Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, im Rahmen einer Räumungsvollstreckung in jedem Fall ein von ihm ausgewähltes Umzugsunternehmen zu beauftragen und dafür vom vollstreckenden Vermieter einen entsprechenden Kostenvorschuß zu verlangen, wenn der Vermieter an den Sachen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Dabei ist nicht zwischen pfändbaren und unpfändbaren Sachen zu unterscheiden.
GE 2004, 967
AG Lichtenberg - Beschluß vom 8. November 2004 - 34 M 8095/04 -
Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, im Rahmen einer Räumungsvollstreckung ein Umzugsunternehmen zu beauftragen, um unpfändbare Sachen in das Pfandlokal zu schaffen. Er kann dafür vom vollstreckenden Vermieter einen angemessenen Kostenvorschuß verlangen. Das gilt auch, wenn der Vermieter ein Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Sachen geltend macht.
GE 2005, 491
AG Charlottenburg, Beschluß vom 28. Dezember 2004 - 32 M 8116/04 -
Macht der Vermieter Pfandrecht an Gegenständen geltend, die nicht pfändbar sind, kommt eine Besitzeinweisung an den Vermieter nicht in Betracht.
GE 2005, 243
LG Berlin, Beschluß vom 14. Januar 2005 - 82 T 12/05 -
Die Geltendmachung des die unpfändbaren Sachen nicht umschließenden Vermieterpfandrechts ist in aller Regel kein zulässiger Weg, die Räumungskosten zu mindern.
GE 2005, 243
AG Mitte, Beschluß vom 27. Januar 2005 - 32 M 8184/04 -
Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit Gesetzen und der GVGA nicht im Widerspruch stehen. Der Gläubiger kann insoweit an allen Sachen des Schuldners sein Vermieterpfandrecht geltend machen.
GE 2005, 243
AG Leer, Beschluß vom 10. März 2005 - 13a M 798/05 -
Der Gläubiger eines Räumungstitels ist berechtigt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, lediglich den Schuldner aus der Wohnung zu setzen und an sämtlichen Sachen des Mieters sein Vermieterpfandrecht geltend zu machen.
GE 2005, 493
AG Köpenick, Beschluß vom 24. Mai 2005 - 30 M 8008/05 -
Der Vermieter darf bei der Räumungsvollstreckung sein Pfandrecht an der gesamten Habe des Schuldners geltend machen mit der Folge, daß der Gerichtsvollzieher kein Speditionsunternehmen beauftragen darf und dafür auch keinen Kostenvorschuß verlangen kann. Der Gerichtsvollzieher ist jedoch verpflichtet, die Wohnung nach persönlichen Unterlagen des Schuldners zu durchsuchen und dafür auch Hilfskräfte hinzuzuziehen, für die Vorschuß verlangt werden kann. Die Hinzuziehung von Hilfskräften scheidet aus, wenn der Räumungsauftrag sich auf eine leere Wohnung bezieht. Ist entgegen den Angaben des Vermieters die Wohnung nicht leer, muß die Zwangsvollstreckung eingestellt werden.
GE 2005, 871
AG Wedding, Beschluß vom 7. Juli 2005 - 32 M 8036/05 -
Wenn der Vermieter an allen Sachen des Mieters sein Vermieterpfandrecht geltend macht, ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, die Räumung ohne Hinzuziehung eines Transportunternehmens durchzuführen. (nicht veröffentlicht)
BGH, Urteil vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 10/03 -
Bewegliche Sachen, die der Schuldnerin gehören, aber von ihr nicht freiwillig entfernt werden, hat der Gerichtsvollzieher gem. § 885 Abs. 2 ZPO wegzuschaffen. Will der Gläubiger an Gegenständen, die sich in dem herauszugebenden Objekt befinden, ein Vermieterpfandrecht geltend machen, kann er seinen Vollstreckungsauftrag dahin beschränken, diese Gegenstände nicht zu entfernen.
GE 2005, 729
AG Wedding, Beschluß vom 12. Juli 2004 - 35 M 8075/04 -
Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, bei einer Räumungsvollstreckung immer ein von ihm ausgewähltes Umzugsunternehmen zu beauftragen und dafür einen entsprechenden Kostenvorschuß zu verlangen, wenn der Vermieter an allen Sachen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Dabei ist nicht zwischen pfändbaren und unpfändbaren Sachen zu unterscheiden.
GE 2004, 965
AG Wedding, Beschluß vom 12. Juli 2004 - 35 M 8074/04 - 36 M 8059/04 -
Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, im Rahmen einer Räumungsvollstreckung in jedem Fall ein von ihm ausgewähltes Umzugsunternehmen zu beauftragen und dafür vom vollstreckenden Vermieter einen entsprechenden Kostenvorschuß zu verlangen, wenn der Vermieter an den Sachen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Dabei ist nicht zwischen pfändbaren und unpfändbaren Sachen zu unterscheiden.
GE 2004, 967
AG Lichtenberg - Beschluß vom 8. November 2004 - 34 M 8095/04 -
Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, im Rahmen einer Räumungsvollstreckung ein Umzugsunternehmen zu beauftragen, um unpfändbare Sachen in das Pfandlokal zu schaffen. Er kann dafür vom vollstreckenden Vermieter einen angemessenen Kostenvorschuß verlangen. Das gilt auch, wenn der Vermieter ein Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Sachen geltend macht.
GE 2005, 491
AG Charlottenburg, Beschluß vom 28. Dezember 2004 - 32 M 8116/04 -
Macht der Vermieter Pfandrecht an Gegenständen geltend, die nicht pfändbar sind, kommt eine Besitzeinweisung an den Vermieter nicht in Betracht.
GE 2005, 243
LG Berlin, Beschluß vom 14. Januar 2005 - 82 T 12/05 -
Die Geltendmachung des die unpfändbaren Sachen nicht umschließenden Vermieterpfandrechts ist in aller Regel kein zulässiger Weg, die Räumungskosten zu mindern.
GE 2005, 243
AG Mitte, Beschluß vom 27. Januar 2005 - 32 M 8184/04 -
Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit Gesetzen und der GVGA nicht im Widerspruch stehen. Der Gläubiger kann insoweit an allen Sachen des Schuldners sein Vermieterpfandrecht geltend machen.
GE 2005, 243
AG Leer, Beschluß vom 10. März 2005 - 13a M 798/05 -
Der Gläubiger eines Räumungstitels ist berechtigt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, lediglich den Schuldner aus der Wohnung zu setzen und an sämtlichen Sachen des Mieters sein Vermieterpfandrecht geltend zu machen.
GE 2005, 493
AG Köpenick, Beschluß vom 24. Mai 2005 - 30 M 8008/05 -
Der Vermieter darf bei der Räumungsvollstreckung sein Pfandrecht an der gesamten Habe des Schuldners geltend machen mit der Folge, daß der Gerichtsvollzieher kein Speditionsunternehmen beauftragen darf und dafür auch keinen Kostenvorschuß verlangen kann. Der Gerichtsvollzieher ist jedoch verpflichtet, die Wohnung nach persönlichen Unterlagen des Schuldners zu durchsuchen und dafür auch Hilfskräfte hinzuzuziehen, für die Vorschuß verlangt werden kann. Die Hinzuziehung von Hilfskräften scheidet aus, wenn der Räumungsauftrag sich auf eine leere Wohnung bezieht. Ist entgegen den Angaben des Vermieters die Wohnung nicht leer, muß die Zwangsvollstreckung eingestellt werden.
GE 2005, 871
AG Wedding, Beschluß vom 7. Juli 2005 - 32 M 8036/05 -
Wenn der Vermieter an allen Sachen des Mieters sein Vermieterpfandrecht geltend macht, ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, die Räumung ohne Hinzuziehung eines Transportunternehmens durchzuführen. (nicht veröffentlicht)
Autor: RiAG Rudolf Beuermann