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Keine Vertragspflichtverletzung
Mieter darf Harry-Potter-Bordüre kleben
01.08.2005 (GE 14/05, Seite 826) Im laufenden Mietverhältnis darf ein Mieter nach seinem Geschmack dekorieren und z. B. im Kinderzimmer auch eine Bordüre mit Harry-Potter-Motiven kleben. Muß der Vermieter eine derartig dekorierte Wohnung auch zurücknehmen? Das Landgericht Berlin meint: ja.
Der Fall:
Zu Beginn des Mietverhältnisses führten die Mieter Renovierungsarbeiten in der Wohnung durch. In den Zimmern wurde tapeziert und im Kinderzimmer eine Bordüre mit Harry-Potter-Motiven geklebt. Die Hausverwaltung des Vermieters sah sich nach Durchführung der Arbeiten die Wohnung an, machte keine Einwendungen und soll nach Aussagen einer Zeugin die Tapeten sogar für schön befunden haben. Nach Ansicht des Amtsgerichts müsse der Vermieter sich daher so behandeln lassen, als sei in seinem Einverständnis die Wohnung in dem von ihm später beanstandeten Zustand an den Mieter übergeben worden, sei in diesem Zustand also vertragsgerecht. Die Berufung wies das LG Berlin durch Beschluß zurück.
Der Beschluß:
Der Mieter, der bei Einzug selbst renoviere, sei in der Wahl von Farbe und Material in bezug auf die Gestaltung der Wände grundsätzlich frei. Er sei nicht verpflichtet, nur eine neutrale oder helle Farbe für die Wände zu verwenden. Wegen der Kürze der Mietdauer habe der Mieter keine Pflicht zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses getroffen. Hinzu komme hier noch, daß der vertragsgemäße Gebrauch durch die Art der von dem Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses vorgenommenen Renovierung bestimmt worden sei. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters für ein Verhalten des Mieters, welches vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sei, bestehe nicht. Auch das Kleben einer Bordüre mit Harry-Potter-Motiven im Kinderzimmer halte sich im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen und sei vertragsgemäß.
Anmerkung:
Die Entscheidung des Landgerichts ist kritisch zu hinterfragen. Richtig ist allerdings, daß der Mieter während des Mietverhältnisses in der Dekorationsart eine recht freie Hand hat. Er darf selbst entscheiden, in welchen Farben bzw. Tapeten er wohnen möchte und darf „selbstverständlich“ im Kinderzimmer auch eine Bordüre mit Harry-Potter-Motiven kleben. Alles das stellt keine Pflichtverletzung i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB dar, die einen direkten Schadensersatzanspruch des Vermieters auslösen könnte. Die Grenze ist allerdings bei der Sachbeschädigung zu ziehen (z. B. Anstrich von Hölzern mit schwarzer Farbe, die durch Dekorationsarbeiten nicht mehr bzw. nicht mehr ausreichend zu beseitigen ist). Wenn ein Vermieter sich die Dekorationsarbeiten nach Geschmack des Mieters, die dieser vor Einzug ausgeführt hat, sogleich ansieht und keine Einwendungen erhebt, bedeutet das keine Billigung für die Zeit nach Auszug des Mieters.
Nach Mietende hat der Mieter die Wohnung in einem zur Weitervermietung geeigneten Zustand zurückzugeben. Hierbei sind neutrale, helle Farben und Tapeten zu verwenden, gegen die ein vernünftiger (Nach-) Mieter nichts einwenden kann. Die Rückgabe einer Wohnung in „schreienden“ Farben stellt eine Pflichtverletzung dar. Ein Nachmieter muß auch nicht hinnehmen, daß ein Zimmer mit Harry-Potter-Motiven beklebt ist, steht doch gar nicht fest, daß er dieses Zimmer wie der Vormieter auch als Kinderzimmer nutzen möchte. Nichts anderes sagt Langenberg (bei Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rdn. 229, 231). Er unterscheidet nämlich (natürlich) auch zwischen Dekoration im laufenden Mietverhältnis und nach Beendigung desselben. Der Umstand, daß vorliegend wegen der kurzen Mietdauer turnusgemäß Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren, entbindet den Mieter nicht von der Pflicht zur Rückgabe der Wohnung unter Entfernung von unüblichen Dekorationsmitteln. Hierzu ist auf Langenberg in Schmdit-Futterer aaO., Rdn. 242 ff. zu verweisen. Die unübliche Dekoration des Mieters führt auch nach kurzer Mietdauer zu einem Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung.
Klaus Schach
LG Berlin, Beschluß vom 26. Mai 2005 - 62 S 87/05 - Wortlaut Seite 867
Zu Beginn des Mietverhältnisses führten die Mieter Renovierungsarbeiten in der Wohnung durch. In den Zimmern wurde tapeziert und im Kinderzimmer eine Bordüre mit Harry-Potter-Motiven geklebt. Die Hausverwaltung des Vermieters sah sich nach Durchführung der Arbeiten die Wohnung an, machte keine Einwendungen und soll nach Aussagen einer Zeugin die Tapeten sogar für schön befunden haben. Nach Ansicht des Amtsgerichts müsse der Vermieter sich daher so behandeln lassen, als sei in seinem Einverständnis die Wohnung in dem von ihm später beanstandeten Zustand an den Mieter übergeben worden, sei in diesem Zustand also vertragsgerecht. Die Berufung wies das LG Berlin durch Beschluß zurück.
Der Beschluß:
Der Mieter, der bei Einzug selbst renoviere, sei in der Wahl von Farbe und Material in bezug auf die Gestaltung der Wände grundsätzlich frei. Er sei nicht verpflichtet, nur eine neutrale oder helle Farbe für die Wände zu verwenden. Wegen der Kürze der Mietdauer habe der Mieter keine Pflicht zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses getroffen. Hinzu komme hier noch, daß der vertragsgemäße Gebrauch durch die Art der von dem Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses vorgenommenen Renovierung bestimmt worden sei. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters für ein Verhalten des Mieters, welches vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sei, bestehe nicht. Auch das Kleben einer Bordüre mit Harry-Potter-Motiven im Kinderzimmer halte sich im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen und sei vertragsgemäß.
Anmerkung:
Die Entscheidung des Landgerichts ist kritisch zu hinterfragen. Richtig ist allerdings, daß der Mieter während des Mietverhältnisses in der Dekorationsart eine recht freie Hand hat. Er darf selbst entscheiden, in welchen Farben bzw. Tapeten er wohnen möchte und darf „selbstverständlich“ im Kinderzimmer auch eine Bordüre mit Harry-Potter-Motiven kleben. Alles das stellt keine Pflichtverletzung i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB dar, die einen direkten Schadensersatzanspruch des Vermieters auslösen könnte. Die Grenze ist allerdings bei der Sachbeschädigung zu ziehen (z. B. Anstrich von Hölzern mit schwarzer Farbe, die durch Dekorationsarbeiten nicht mehr bzw. nicht mehr ausreichend zu beseitigen ist). Wenn ein Vermieter sich die Dekorationsarbeiten nach Geschmack des Mieters, die dieser vor Einzug ausgeführt hat, sogleich ansieht und keine Einwendungen erhebt, bedeutet das keine Billigung für die Zeit nach Auszug des Mieters.
Nach Mietende hat der Mieter die Wohnung in einem zur Weitervermietung geeigneten Zustand zurückzugeben. Hierbei sind neutrale, helle Farben und Tapeten zu verwenden, gegen die ein vernünftiger (Nach-) Mieter nichts einwenden kann. Die Rückgabe einer Wohnung in „schreienden“ Farben stellt eine Pflichtverletzung dar. Ein Nachmieter muß auch nicht hinnehmen, daß ein Zimmer mit Harry-Potter-Motiven beklebt ist, steht doch gar nicht fest, daß er dieses Zimmer wie der Vormieter auch als Kinderzimmer nutzen möchte. Nichts anderes sagt Langenberg (bei Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rdn. 229, 231). Er unterscheidet nämlich (natürlich) auch zwischen Dekoration im laufenden Mietverhältnis und nach Beendigung desselben. Der Umstand, daß vorliegend wegen der kurzen Mietdauer turnusgemäß Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren, entbindet den Mieter nicht von der Pflicht zur Rückgabe der Wohnung unter Entfernung von unüblichen Dekorationsmitteln. Hierzu ist auf Langenberg in Schmdit-Futterer aaO., Rdn. 242 ff. zu verweisen. Die unübliche Dekoration des Mieters führt auch nach kurzer Mietdauer zu einem Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung.
Klaus Schach
LG Berlin, Beschluß vom 26. Mai 2005 - 62 S 87/05 - Wortlaut Seite 867