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Pflichtteilsanspruch
Wer hat ihn? Wie hoch ist er?
01.08.2005 (GE 14/05, Seite 848) Wer kann den Pflichtteil verlangen?
Nicht alle Angehörigen haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich nur die Kinder und Kindeskinder sowie der Ehegatte des Erblassers. Hat der Erblasser keine Nachkommen oder leben diese nicht mehr, so sind die Eltern flichtteilsberechtigt. Der gleichgeschlechtliche Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt. Der Pflichtteil muß ausdrücklich vom Erben verlangt werden.
Was passiert, wenn der Pflichtteil verlangt wird?
Der Berechtigte wird nicht Erbe. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, d. h. der Berechtigte kann von den Erben nur die Auszahlung in Geld verlangen. Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlaß, z. B. ein Grundstück, besteht nicht.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten wäre. Beispiel: Wer nach dem Gesetz zur Hälfte erben würde, kann ein Viertel des Wertes des Nachlasses als Pflichtteil verlangen.
Kann der Pflichtteil auch entzogen werden?
Nur bei außergewöhnlich schwerem Fehlverhalten gegen den Erblasser. Etwa einer schweren Straftat, z. B. einem Mordversuch. Eine völlige Entfremdung zwischen Eltern und Kindern oder die Verweigerung des Kontakts reichen nicht aus.
Wann verjährt der Pflichtteil?
Er verjährt binnen drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Tode des Erblassers erfahren hat und er wußte, daß er enterbt ist.
Schließt das Berliner Testament den Pflichtteil aus?
Nein. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein; die Kinder kommen erst zum Zug, wenn beide Eltern verstorben sind. Das heißt, beim Tod des erstversterbenden Ehegatten sind die Kinder enterbt und können nach den gesetzlichen Regeln den Pflichtteil einfordern. Besonders schwierig ist die Lage für den länger Lebenden, wenn der Nachlaß, wie häufig, im wesentlichen aus dem Familienheim besteht und er keine freien Barmittel zur Verfügung hat, mit denen er die Kinder auszahlen kann. Besprechen Sie diese Frage unbedingt rechtzeitig mit einem Notar.
Wie können Pflichtteilsansprüche vermieden werden?
Wenn sich Eltern und Kinder einig sind, kann ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Im Gegenzug gewähren Eltern oft eine Abfindung. Für den Verzichtenden hat dies den Vorteil, daß er sofort einen Anteil am Elternvermögen erhält. Wichtig: Der Pflichtteilsverzicht muß zwingend vor dem Notar abgeschlossen werden.
Sind die Kinder nicht bereit, auf ihren Pflichtteil zu verzichten, kann vertraglich vorgesorgt werden. Etwa beim Berliner Testament durch eine sog. Strafklausel; das Kind, das gegen den Willen des überlebenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, wird beim Tod des länger Lebenden „bestraft“, und es erben nur die Kinder, die
sich wohlverhalten. Eine weitere Möglichkeit kann sein, schon zu Lebzeiten Teile seines Vermögens wegzugeben.
Beratung tut not! Über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten berät der Notar. Die umfassende Nachlaßberatung vermeidet unliebsame Überraschungen.
Was passiert, wenn der Pflichtteil verlangt wird?
Der Berechtigte wird nicht Erbe. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, d. h. der Berechtigte kann von den Erben nur die Auszahlung in Geld verlangen. Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlaß, z. B. ein Grundstück, besteht nicht.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten wäre. Beispiel: Wer nach dem Gesetz zur Hälfte erben würde, kann ein Viertel des Wertes des Nachlasses als Pflichtteil verlangen.
Kann der Pflichtteil auch entzogen werden?
Nur bei außergewöhnlich schwerem Fehlverhalten gegen den Erblasser. Etwa einer schweren Straftat, z. B. einem Mordversuch. Eine völlige Entfremdung zwischen Eltern und Kindern oder die Verweigerung des Kontakts reichen nicht aus.
Wann verjährt der Pflichtteil?
Er verjährt binnen drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Tode des Erblassers erfahren hat und er wußte, daß er enterbt ist.
Schließt das Berliner Testament den Pflichtteil aus?
Nein. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein; die Kinder kommen erst zum Zug, wenn beide Eltern verstorben sind. Das heißt, beim Tod des erstversterbenden Ehegatten sind die Kinder enterbt und können nach den gesetzlichen Regeln den Pflichtteil einfordern. Besonders schwierig ist die Lage für den länger Lebenden, wenn der Nachlaß, wie häufig, im wesentlichen aus dem Familienheim besteht und er keine freien Barmittel zur Verfügung hat, mit denen er die Kinder auszahlen kann. Besprechen Sie diese Frage unbedingt rechtzeitig mit einem Notar.
Wie können Pflichtteilsansprüche vermieden werden?
Wenn sich Eltern und Kinder einig sind, kann ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Im Gegenzug gewähren Eltern oft eine Abfindung. Für den Verzichtenden hat dies den Vorteil, daß er sofort einen Anteil am Elternvermögen erhält. Wichtig: Der Pflichtteilsverzicht muß zwingend vor dem Notar abgeschlossen werden.
Sind die Kinder nicht bereit, auf ihren Pflichtteil zu verzichten, kann vertraglich vorgesorgt werden. Etwa beim Berliner Testament durch eine sog. Strafklausel; das Kind, das gegen den Willen des überlebenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, wird beim Tod des länger Lebenden „bestraft“, und es erben nur die Kinder, die
sich wohlverhalten. Eine weitere Möglichkeit kann sein, schon zu Lebzeiten Teile seines Vermögens wegzugeben.
Beratung tut not! Über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten berät der Notar. Die umfassende Nachlaßberatung vermeidet unliebsame Überraschungen.