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Markise
Auf Dachterrasse zulässig?
01.08.2005 (GE 14/05, Seite 824) Frage: 1. Ein Eigentümer in einer Eigentumsanlage möchte sich auf eigene Kosten auf seiner Dachterrasse eine Markise
montieren lassen. Ist dies bereits eine bauliche Veränderung?
Welche Mehrheitsverhältnisse sind bei einer Abstimmung
erforderlich? Muß der Beschluß einstimmig sein, oder ist ein Mehrheitsbeschluß ausreichend?
2. Inwieweit kann der Verwaltungsbeirat in Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit in Regreß genommen werden, und ist es ratsam, für diese Verwaltungsbeiratsmitglieder eine Haftpflicht-/Rechtsschutzversicherung abzuschließen?
Hans-Joachim D., Berlin
Antwort: 1. Das Anbringen einer Markise ist eine bauliche
Veränderung. Einstimmigkeit ist aber nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht erforderlich, wenn es sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt, die bauliche Veränderung also hinzunehmen ist. Dies ist bei einer Markise der Fall (BayOLG WE 1996, 193). Ein Mehrheitsbeschluß ist also ausreichend, aber noch nicht einmal erforderlich; der einzelne Eigentümer kann die
Maßnahme eigenständig durchführen (Weitnauer, 9. Aufl., Rdn. 13 zu § 22 WEG). Gleichwohl ist ein Mehrheitsbeschluß vorzuziehen, denn er schafft Klarheit und erwächst in Bestandskraft, wenn er nicht fristgemäß angefochten wird.
2. Der Verwaltungsbeirat haftet bei einer schuldhaften
Pflichtverletzung; durch Mehrheitsbeschluß kann die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Ob ohne einen solchen Beschluß nach Treu und Glauben die Haftung für einfache Fahrlässigkeit entfällt, ist nicht eindeutig geklärt. Eine Haftpflichtversicherung ist ratsam.
seiner Tätigkeit in Regreß genommen werden, und ist es ratsam, für diese Verwaltungsbeiratsmitglieder eine Haftpflicht-/Rechtsschutzversicherung abzuschließen?
Hans-Joachim D., Berlin
Antwort: 1. Das Anbringen einer Markise ist eine bauliche
Veränderung. Einstimmigkeit ist aber nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht erforderlich, wenn es sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt, die bauliche Veränderung also hinzunehmen ist. Dies ist bei einer Markise der Fall (BayOLG WE 1996, 193). Ein Mehrheitsbeschluß ist also ausreichend, aber noch nicht einmal erforderlich; der einzelne Eigentümer kann die
Maßnahme eigenständig durchführen (Weitnauer, 9. Aufl., Rdn. 13 zu § 22 WEG). Gleichwohl ist ein Mehrheitsbeschluß vorzuziehen, denn er schafft Klarheit und erwächst in Bestandskraft, wenn er nicht fristgemäß angefochten wird.
2. Der Verwaltungsbeirat haftet bei einer schuldhaften
Pflichtverletzung; durch Mehrheitsbeschluß kann die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Ob ohne einen solchen Beschluß nach Treu und Glauben die Haftung für einfache Fahrlässigkeit entfällt, ist nicht eindeutig geklärt. Eine Haftpflichtversicherung ist ratsam.