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Bürokratie im Alltag
27.06.2005 (GE 12/05, Seite 688) Was Bürokratie im Alltag bedeutet, durfte Rechtsanwalt Gunnar
Schnabel (Datschenpapst) kürzlich am eigenen Leib erfahren.
Schnabel ist Eigentümer des Bürgershof, einer traditionsreichen
Speisewirtschaft auf Potsdamer Gebiet diesseits der Glienicker
Brücke. Um Ausflügler auf das etwas versteckte und von Schnabel
wieder aufpolierte Kleinod hinzuweisen, stellte der Anwalt mit
Zustimmung des Grundstückseigentümers (Berliner Forsten) ein
kleines Hinweisschild von 89 x 66,75 Zentimeter Größe an der zur
Glienicker Brücke hinführenden Königstraße auf. Das Schild steht
1 Meter von der Potsdamer Stadtgrenze entfernt auf Berliner
Gebiet. Das Schild wurde extra klein gewählt, um eine
Baugenehmigungspflicht für das Aufstellen zu umgehen
(Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche unter 0,60 Quadratmeter
sind genehmigungsfrei). Doch der Hobbygastwirt hatte die
Rechnung ohne die Bezirksamtswirte aus Zehlendorf gemacht.
Die teilten ihm nämlich mit, nur Schilder mit einer Werbefläche
von unter 0,60 Quadratmeter seien baugenehmigungsfrei nicht
aber sein beidseitig beschriftetes Schild. Weshalb er bitte einen
Antrag, einen Lageplan mit eingezeichnetem Standort,
Baubeschreibung, Ansicht und Schnitt in zweifacher Ausfertigung
einzureichen habe. Der Anwalt hat nun zwei Möglichkeiten: Er
kann das Schild einen Meter verrücken, denn in Brandenburg
braucht er keine Baugenehmigung. Oder er läßt es darauf
ankommen: Schließlich spricht die Berliner Bauordnung von
Ansichtsfläche und nicht von Werbefläche, und ohne
technische Hilfsmittel wird es auch die Zehlendorfer Bauaufsicht
kaum schaffen, gleichzeitig Vorder- und Rückseite anzusehen.
Ansonsten darf man sich getrost einmal an den Kopf fassen, wenn
man bedenkt, daß man in Berlin für die Errichtung von
Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen keine
Baugenehmigung braucht, für ein kleines Hinweisschild aber sehr
wohl.
Speisewirtschaft auf Potsdamer Gebiet diesseits der Glienicker
Brücke. Um Ausflügler auf das etwas versteckte und von Schnabel
wieder aufpolierte Kleinod hinzuweisen, stellte der Anwalt mit
Zustimmung des Grundstückseigentümers (Berliner Forsten) ein
kleines Hinweisschild von 89 x 66,75 Zentimeter Größe an der zur
Glienicker Brücke hinführenden Königstraße auf. Das Schild steht
1 Meter von der Potsdamer Stadtgrenze entfernt auf Berliner
Gebiet. Das Schild wurde extra klein gewählt, um eine
Baugenehmigungspflicht für das Aufstellen zu umgehen
(Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche unter 0,60 Quadratmeter
sind genehmigungsfrei). Doch der Hobbygastwirt hatte die
Rechnung ohne die Bezirksamtswirte aus Zehlendorf gemacht.
Die teilten ihm nämlich mit, nur Schilder mit einer Werbefläche
von unter 0,60 Quadratmeter seien baugenehmigungsfrei nicht
aber sein beidseitig beschriftetes Schild. Weshalb er bitte einen
Antrag, einen Lageplan mit eingezeichnetem Standort,
Baubeschreibung, Ansicht und Schnitt in zweifacher Ausfertigung
einzureichen habe. Der Anwalt hat nun zwei Möglichkeiten: Er
kann das Schild einen Meter verrücken, denn in Brandenburg
braucht er keine Baugenehmigung. Oder er läßt es darauf
ankommen: Schließlich spricht die Berliner Bauordnung von
Ansichtsfläche und nicht von Werbefläche, und ohne
technische Hilfsmittel wird es auch die Zehlendorfer Bauaufsicht
kaum schaffen, gleichzeitig Vorder- und Rückseite anzusehen.
Ansonsten darf man sich getrost einmal an den Kopf fassen, wenn
man bedenkt, daß man in Berlin für die Errichtung von
Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen keine
Baugenehmigung braucht, für ein kleines Hinweisschild aber sehr
wohl.