Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Betriebskosten
Welcher Umlageschlüssel gilt
27.06.2005 (GE 12/05, Seite 697) Frage: 1. Werden für die Nebenkostenabrechnung Grundsteuern, Versicherungen u. ä. je zur Hälfte (bei zwei Einliegerwohnungen in einem Einfamilienhaus) berechnet oder durch die Gesamtwohnfläche der Wohnungen geteilt und dann den Mietern nach Wohnungsgröße zugeordnet? 2. Der Grundpreis für Wasser beträgt 95,16 € zzgl. 7 % MwSt. für ein Jahr. Darf ich hier nach dem Wasserverbrauch jeder Wohnung abrechnen, oder muß jeder Mieter den halben Grundpreis zahlen (wieder bei zwei Einliegerwohnungen in einem Einfamilienhaus)? 3. Sind die Pflichten für den Winterdienst gleich groß?
Antwort: 1. Maßgeblich ist zunächst einmal die Regelung im
Mietvertrag. Wenn ein Umlegungsmaßstab nicht vereinbart ist,
sind die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche
umzulegen (§ 556 a BGB).
2. Bei den verbrauchsabhängig abgerechneten Wasserkosten
können die gesammten Wasserkosten, also auch der Grundpreis,
entsprechend dem Verbrauch abgerechnet werden.
3. Bei dem übernommenen Winterdienst handelt es sich nicht um
die Umlage von Betriebskosten, sondern um die vertragliche
Vereinbarung, daß der Mieter die dem Vermieter obliegenden
Pflichten übernimmt. Die Wohnungsgröße spielt dabei keine Rolle.