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Betriebskosten
Welcher Umlageschlüssel gilt
27.06.2005 (GE 12/05, Seite 697) Frage: 1. Werden für die Nebenkostenabrechnung Grundsteuern,
Versicherungen u. ä. je zur Hälfte (bei zwei Einliegerwohnungen
in einem Einfamilienhaus) berechnet oder durch die
Gesamtwohnfläche der Wohnungen geteilt und dann den Mietern
nach Wohnungsgröße zugeordnet?
2. Der Grundpreis für Wasser beträgt 95,16 zzgl. 7 % MwSt. für
ein Jahr. Darf ich hier nach dem Wasserverbrauch jeder Wohnung
abrechnen, oder muß jeder Mieter den halben Grundpreis zahlen
(wieder bei zwei Einliegerwohnungen in einem Einfamilienhaus)?
3. Sind die Pflichten für den Winterdienst gleich groß?
Antwort: 1. Maßgeblich ist zunächst einmal die Regelung im
Mietvertrag. Wenn ein Umlegungsmaßstab nicht vereinbart ist,
sind die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche
umzulegen (§ 556 a BGB).
2. Bei den verbrauchsabhängig abgerechneten Wasserkosten
können die gesammten Wasserkosten, also auch der Grundpreis,
entsprechend dem Verbrauch abgerechnet werden.
3. Bei dem übernommenen Winterdienst handelt es sich nicht um
die Umlage von Betriebskosten, sondern um die vertragliche
Vereinbarung, daß der Mieter die dem Vermieter obliegenden
Pflichten übernimmt. Die Wohnungsgröße spielt dabei keine Rolle.
Mietvertrag. Wenn ein Umlegungsmaßstab nicht vereinbart ist,
sind die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche
umzulegen (§ 556 a BGB).
2. Bei den verbrauchsabhängig abgerechneten Wasserkosten
können die gesammten Wasserkosten, also auch der Grundpreis,
entsprechend dem Verbrauch abgerechnet werden.
3. Bei dem übernommenen Winterdienst handelt es sich nicht um
die Umlage von Betriebskosten, sondern um die vertragliche
Vereinbarung, daß der Mieter die dem Vermieter obliegenden
Pflichten übernimmt. Die Wohnungsgröße spielt dabei keine Rolle.