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Kaution + Pfennigabsätze
Zusätzlich Bürgschaft zulässig?
10.06.2005 (GE 11/05, Seite 639) Frage: Können Sie mir bitte die folgenden beiden Fragen beantworten? Gibt es eine Tendenz bei Parkettschäden, die durch Stöckelabsätze der Mieterin verursacht sind? Habe dazu noch kein Urteil gefunden. Ist es noch immer zulässig, für den Abschluß eines Mietvertrages in begründeten Fällen eine zusätzliche Bürgschaft (z. B. der Eltern, Geschwister etc.) abzufordern, wenn Bedenken bei den regelmäßigen Einnahmen bestehen? Die Beibringung einer Mietkaution – in welcher Form auch immer – wird natürlich auch verlangt. Und wenn dies o. k. ist, gibt es „Schlingen„ bei der Formulierung einer solchen Forderung?! F.F., Berlin
Antwort:
zu 1: Bei gewerblichen Mietverhältnissen hält sich das Begehen von Parkett mit sog. Pfennigabsätzen noch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, so daß Vertiefungen im Parkett keinen Schadenseratzanspruch des Vermieters auslösen (OLG Karlsruhe WM 1997, 211). Nach Auffassung des LG Berlin gilt das auch für Wohnraummietverhältnisse (LG Berlin GE 1996, 925). Wir sind bei Wohnraummietverhältnissen anderer Auffassung. Im Wohnungseingangsbereich (Flur) mag das Tragen von Stöckelschuhen mit Pfennigabsätzen noch als vertragsgemäßer Gebrauch hinnehmbar sein, in den anderen Wohnräumen nicht.

Zu 2. Das war bei Wohnraum noch nie zulässig. Die Beibringung einer Bürgschaft neben der Kaution stellt bei Wohnraummietverhältnissen eine unzulässige Übersicherung dar. Eine solche Vereinbarung – egal welche Formulierungskünste man aufbietet – ist wg. Verstoßes gegen § 551 BGB jedenfalls insoweit nichtig, als – beide Sicherungsmittel zusammengerechnet – die Obergrenze von drei Monatsmieten überschritten wird. Hat also der Mieter z. B. eine Barkaution in Höhe von drei Monatsmieten geleistet, ist jedwede andere Besicherung daneben nichtig.