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Schönheitsreparaturen
Wickeltechnik ordnungsgemäß?
30.05.2005 (GE 10/05, Seite 580) Frage: Wir haben in unserer Verwaltung eine Wohnung, die vor eineinhalb Jahren vermietet wurde. Der Mieter hat bei Einzug die Wohnung renoviert (gegen Mieterlaß) und die Wände in einer „Wickeltechnik“ gestrichen, d. h. immer abwechselnd Tapete in Farbe, in Weiß, in Farbe, in Weiß usw. Die vier Räume der Wohnung sind zudem in unterschiedlichen Farben gestrichen. Der Mieter hat jetzt gekündigt, will aber die Wände nicht weiß streichen. Eine Neuvermietung erscheint in dieser Form ausgeschlossen. Müssen wir das hinnehmen?
G., Berlin
Antwort: Dem Mieter ist es im laufenden Mietverhältnis unbenommen, wie er die Wände seiner Wohnung dekoriert, farbenfroh oder weiß oder beides. Zurückgeben muß er die Wohnung allerdings in einem Zustand, der eine Weitervermietung ermöglicht. Hier kommt es auf einen gewissen allgemeinen Geschmackssinn an. In diesem Zusammenhang wird immer von weißen bzw. gedeckten Farben und von gedeckten Dekortapeten gesprochen: Rauhfasertapete muß mit Dispersionsfarbe überstrichen werden, Dekortapete darf nicht überstrichen werden.
Die Beantwortung der Frage hat nichts damit zu tun, daß im Prinzip nach eineinhalb Jahren Mietzeit Schönheitsreparaturen überhaupt noch nicht fällig waren. Hier hat der Mieter selbst die Wohnung in einen nicht rückgabefähigen Zustand versetzt und muß dies beseitigen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Wohnung bei Einzug unrenoviert war oder aber wegen des Mieterlasses als renoviert übergeben anzusehen ist. Entscheidend ist nur, daß der Mieter in einer Art und Weise renoviert hat, die nicht dem Standard entspricht.
Die Beantwortung der Frage hat nichts damit zu tun, daß im Prinzip nach eineinhalb Jahren Mietzeit Schönheitsreparaturen überhaupt noch nicht fällig waren. Hier hat der Mieter selbst die Wohnung in einen nicht rückgabefähigen Zustand versetzt und muß dies beseitigen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Wohnung bei Einzug unrenoviert war oder aber wegen des Mieterlasses als renoviert übergeben anzusehen ist. Entscheidend ist nur, daß der Mieter in einer Art und Weise renoviert hat, die nicht dem Standard entspricht.