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Anti-Graffiti-Videokamera
Vermieter darf Attrappe zur Verhinderung von Schmierereien anbringen
20.04.2005 (GE 08/05, Seite 458) Die überwiegende Rechtsprechung folgert aus dem Persönlichkeitsrecht des Mieters, daß gegen seinen Willen der Vermieter keine Videokamera im Eingangsbereich anbringen darf. Einige Gerichte urteilen so sogar bei der Anbringung von Attrappen.
Der Fall: Die Mieter verlangten Entfernung der Videokamera und Auskunft über die gespeicherten Aufnahmen. Der Vermieter berief sich darauf, es handele sich lediglich um eine Attrappe zur Verhinderung von Graffiti.
Das Urteil: Mit Urteil vom 29. November 2004 wies das AG Tiergarten die Klage ab und folgte ausdrücklich nicht der Auffassung einiger Amtsgerichte, wonach das Persönlichkeitsrecht des Mieters oder seiner Besucher auch durch eine Attrappe verletzt wird. Die Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Eigentumsrecht des Vermieters falle hier zugunsten des Vermieters aus.
AG Tiergarten, Urteil vom 29. November - 5 C 335/04 - Wortlaut Seite 493