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Feuerungsanlagen
Eine oder zwei Meßstellen?
20.04.2005 (GE 08/05, Seite 456) Frage: Zwischen dem zuständigen Schornsteinfeger und mir bestehen bezüglich des nachstehend geschilderten Sachverhalts Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der für die Berechnung seiner Leistungen maßgebenden Vorschriften, nämlich der KÜO vom 25. November 2002 und der KÜGebO vom 20. Januar 2004.
Für die mit Gas betriebene Zentralheizungsanlage meines Hauses sind zwei nebeneinander installierte Heizkessel vorhanden, bei denen jährliche Abgasmessungen vorgenommen werden.
Wie sind deren Kosten zu berechnen? Handelt es sich um zwei einzelne Messungen gem. § 8 Absatz 1 Ziff. 3, so daß 25,4 AW (2 x 12,7 AW) anzusetzen sind, oder gilt § 8 Absatz 1 Ziff. 4, wonach für eine Feuerungsanlage mit zwei Meßstellen 19,2 AW zu berechnen sind?
Soweit ich § 1 der KÜO verstehe, können zu einer Feuerungsanlage (Ziff. 1 a. a. O.) mehrere Feuerstätten (Ziff. 2 a. a. O.) – wie im vorliegenden Falle zwei Heizkessel – gehören. Demnach ist eine Feuerungsanlage mit zwei Meßstellen, nämlich jeder der beiden Heizkessel, gegeben. Der Schornsteinfeger und seine Innung behaupten dagegen, es seien zwei Feuerungsanlagen vorhanden, so daß für die Berechnung der Gebühr 2 x 12,7 AW zugrunde zu legen sind.
Wolfgang L., Berlin
Antwort: Nach § 1 Nr. 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung besteht eine Feuerungsanlage „aus Feuerstätte (n), Abgasanlage (n), Brennstoffleitung (en), Wärmeerzeuger und Wärmetauscher (n)„. Es ist also überall vorgesehen, daß mehrere Komponenten einer Feuerungsanlage vorhanden sind, insbesondere auch mehrere Feuerstätten. Wir meinen, daß hier nach § 8 der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung eine Feuerungsanlage mit zwei Meßstellen vorliegt.
Wie sind deren Kosten zu berechnen? Handelt es sich um zwei einzelne Messungen gem. § 8 Absatz 1 Ziff. 3, so daß 25,4 AW (2 x 12,7 AW) anzusetzen sind, oder gilt § 8 Absatz 1 Ziff. 4, wonach für eine Feuerungsanlage mit zwei Meßstellen 19,2 AW zu berechnen sind?
Soweit ich § 1 der KÜO verstehe, können zu einer Feuerungsanlage (Ziff. 1 a. a. O.) mehrere Feuerstätten (Ziff. 2 a. a. O.) – wie im vorliegenden Falle zwei Heizkessel – gehören. Demnach ist eine Feuerungsanlage mit zwei Meßstellen, nämlich jeder der beiden Heizkessel, gegeben. Der Schornsteinfeger und seine Innung behaupten dagegen, es seien zwei Feuerungsanlagen vorhanden, so daß für die Berechnung der Gebühr 2 x 12,7 AW zugrunde zu legen sind.
Wolfgang L., Berlin
Antwort: Nach § 1 Nr. 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung besteht eine Feuerungsanlage „aus Feuerstätte (n), Abgasanlage (n), Brennstoffleitung (en), Wärmeerzeuger und Wärmetauscher (n)„. Es ist also überall vorgesehen, daß mehrere Komponenten einer Feuerungsanlage vorhanden sind, insbesondere auch mehrere Feuerstätten. Wir meinen, daß hier nach § 8 der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung eine Feuerungsanlage mit zwei Meßstellen vorliegt.