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Mieterhöhung
Im Zweifel immer unterschreiben
03.11.2000 (GE 14/2000, 926) Daß ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG schriftlich geltend gemacht werden muß, ergibt sich aus dem Gesetz. „Schriftlich“ bedeutet dabei, daß das Mieterhöhungsschreiben eigenhändig unterschrieben werden muß.
Von dieser Verpflichtung zur eigenhändigen Unterschrift (es muß dann aber maschinell unterschrieben werden) wird man frei, wenn die Mieterhöhungserklärung mit Hilfe sogenannter automatischer Einrichtungen angefertigt wird (§ 8 MHG). Die Reichweite des § 8 MHG, wonach Erklärungen nicht der Unterschrift bedürfen, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt wurden, ist zweifelhaft. In dem vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 6. Juni 2000 entschiedenen Fall hatte der Vermieter eine Erhöhungserklärung aus einem Rechenzentrum handschriftlich bezüglich der Daten geändert, aber die Unterschrift vergessen. Das Landgericht meinte, damit liege ein Fall der Erleichterung nach § 8 MHG nicht mehr vor und wies die Klage ab, weil die Mieterhöhungserklärung nicht der erforderlichen Form („schriftlich“) genügte.

Tips: Der Hausverwalter, der sein Haftungsrisiko verringern will (vgl. Seldeneck, GE 2000, 792), wird daher grundsätzlich alle Mieterhöhungsverlangen unterzeichnen. Der Mehraufwand ist minimal im Vergleich zu den Schäden, die dadurch entstehen, daß über längere Zeit nur wegen nicht eingehaltener Formalien eine Mieterhöhung nicht durchgesetzt werden kann.
LG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2000 - 64 S 10/00 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE (Nr./Jahr/Seite) 14/2000, 960.