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Verbessert, aber...
Haus & Grund lehnt Antidiskriminierungsgesetz weiterhin ab
06.04.2005 (GE 07/05, Seite 389) Das von der Bundesregierung geplante Antidiskriminierungsgesetz ist zwar in einer ersten Runde ein wenig entschärft worden, aber längst nicht genug, meint Haus & Grund Deutschland.
Unter dem Eindruck heftigster Kritik von allen Wirtschaftsverbänden, aber auch Unverständnis aus den eigenen Reihen hat die rot-grüne Koalition gewisse Abstriche beim Antidiskriminierungsgesetz gemacht. Nach einer Anhörung des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf haben sich die Regierungsfraktionen auf eine Reihe von Änderungen verständigt. Diese Änderungen betreffen im wesentlichen den arbeitsrechtlichen Bereich, der in vielen Punkten mit der bestehenden Gesetzgebung kollidierte. Aber auch im zivilrechtlichen Bereich, der für Vermieter von großer Bedeutung ist, gibt es einige Änderungen:
Die über die EU-Richtlinie hinausgehende überflüssige Definition des Massengeschäfts ist zwar erhalten geblieben, läßt nun aber „Diskriminierungen„ bei der Vermietung von Wohnraum unter gewissen Voraussetzungen zu. Zulässig ist eine „Diskriminierung„ danach, wenn
1. sozial stabile Bewohnerstrukturen geschaffen oder erhalten werden sollen,
2. ausgewogene Siedlungsstrukturen geschaffen oder erhalten werden sollen oder
3. ausgeglichene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse geschaffen oder erhalten werden sollen.
Angeblich Diskriminierte sollen – auch das ist neu – ihre Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten geltend machen müssen. Danach ist eine Geltendmachung nur noch zulässig, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Den Landesgesetzgebern soll es im übrigen freigestellt sein, für zivilrechtliche Ansprüche nach dem Antidiskriminierungsgesetz ein obligatorisches Güteverfahren einzuführen.
Auch der geänderte Entwurf geht über das, was die EU-Richtlinie fordert, weit hinaus, meint die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland in einer ablehnenden Stellungnahme.
Zwar sind in dem neuen Entwurf die Vorschriften für die Vermietung von Wohnraum insofern entschärft worden, als zum Erhalt und zur Schaffung von sozial stabilen und ausgewogenen Bewohnerstrukturen eine Diskriminierung zulässig ist, jedoch ist die nach Ansicht von Haus & Grund überflüssige erweiterte Definition des Massengeschäftes erhalten geblieben. Die private Wohnraumvermietung sei aber kein Massengeschäft. Auch die Verkürzung der Frist zur Geltendmachung eventueller zivilrechtlicher Ansprüche auf sechs Monate werde den bürokratischen Aufwand für die Vermieter durch die Dokumentation der Mieterauswahl nicht deutlich verringern. Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen hat dagegen die nach der Anhörung erfolgten Verbesserungen des Gesetzentwurfes als „erheblichen Fortschritt„ bezeichnet. Der GdW begrüßte vor allem die auf seine Anregung neu aufgenommene Formulierung, wonach „bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig sein kann„. Damit werde der zentralen Forderung des GdW entsprochen. Auch die Einführung einer sechsmonatigen Frist, innerhalb derer Ansprüche aus angeblicher Diskriminierung im zivilrechtlichen Bereich geltend gemacht werden müßten, sei im Vergleich zur ursprünglichen Frist von drei Jahren eine wichtige Verbesserung. Positiv sei auch, daß durch eine Ergänzung der Zivilprozeßordnung den Ländern das Recht eingeräumt werde, ein Schiedsstellenverfahren etwaigen zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen vorzuschalten. Damit könne einer Prozeßflut wirksam vorgebeugt werden. Für das weitere parlamentarische Beratungsverfahren erhofft sich der GdW noch einige erforderliche Klarstellungen in der Begründung zum Antidiskriminierungsgesetz, z. B. daß die Wohnraumvermietung generell, also auch bei großen Wohnungsunternehmen, kein „Massengeschäft„ sei und daß bei Wohnungsgenossenschaften nur die Genossen und bei industrieverbundenen Wohnungsunternehmen, die mitbestimmungspflichtige betriebliche Sozialeinrichtungen sind, nur die Beschäftigten des Industrieunternehmens Anspruch auf eine Wohnung hätten.
Die über die EU-Richtlinie hinausgehende überflüssige Definition des Massengeschäfts ist zwar erhalten geblieben, läßt nun aber „Diskriminierungen„ bei der Vermietung von Wohnraum unter gewissen Voraussetzungen zu. Zulässig ist eine „Diskriminierung„ danach, wenn
1. sozial stabile Bewohnerstrukturen geschaffen oder erhalten werden sollen,
2. ausgewogene Siedlungsstrukturen geschaffen oder erhalten werden sollen oder
3. ausgeglichene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse geschaffen oder erhalten werden sollen.
Angeblich Diskriminierte sollen – auch das ist neu – ihre Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten geltend machen müssen. Danach ist eine Geltendmachung nur noch zulässig, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Den Landesgesetzgebern soll es im übrigen freigestellt sein, für zivilrechtliche Ansprüche nach dem Antidiskriminierungsgesetz ein obligatorisches Güteverfahren einzuführen.
Auch der geänderte Entwurf geht über das, was die EU-Richtlinie fordert, weit hinaus, meint die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland in einer ablehnenden Stellungnahme.
Zwar sind in dem neuen Entwurf die Vorschriften für die Vermietung von Wohnraum insofern entschärft worden, als zum Erhalt und zur Schaffung von sozial stabilen und ausgewogenen Bewohnerstrukturen eine Diskriminierung zulässig ist, jedoch ist die nach Ansicht von Haus & Grund überflüssige erweiterte Definition des Massengeschäftes erhalten geblieben. Die private Wohnraumvermietung sei aber kein Massengeschäft. Auch die Verkürzung der Frist zur Geltendmachung eventueller zivilrechtlicher Ansprüche auf sechs Monate werde den bürokratischen Aufwand für die Vermieter durch die Dokumentation der Mieterauswahl nicht deutlich verringern. Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen hat dagegen die nach der Anhörung erfolgten Verbesserungen des Gesetzentwurfes als „erheblichen Fortschritt„ bezeichnet. Der GdW begrüßte vor allem die auf seine Anregung neu aufgenommene Formulierung, wonach „bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig sein kann„. Damit werde der zentralen Forderung des GdW entsprochen. Auch die Einführung einer sechsmonatigen Frist, innerhalb derer Ansprüche aus angeblicher Diskriminierung im zivilrechtlichen Bereich geltend gemacht werden müßten, sei im Vergleich zur ursprünglichen Frist von drei Jahren eine wichtige Verbesserung. Positiv sei auch, daß durch eine Ergänzung der Zivilprozeßordnung den Ländern das Recht eingeräumt werde, ein Schiedsstellenverfahren etwaigen zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen vorzuschalten. Damit könne einer Prozeßflut wirksam vorgebeugt werden. Für das weitere parlamentarische Beratungsverfahren erhofft sich der GdW noch einige erforderliche Klarstellungen in der Begründung zum Antidiskriminierungsgesetz, z. B. daß die Wohnraumvermietung generell, also auch bei großen Wohnungsunternehmen, kein „Massengeschäft„ sei und daß bei Wohnungsgenossenschaften nur die Genossen und bei industrieverbundenen Wohnungsunternehmen, die mitbestimmungspflichtige betriebliche Sozialeinrichtungen sind, nur die Beschäftigten des Industrieunternehmens Anspruch auf eine Wohnung hätten.