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Abwasser: Entsorgungsstandard flächendeckend
Wasserbetriebe ab 2006 auch für die Grubenabfuhr verantwortlich
06.04.2005 (GE 07/05, Seite 392) Ab dem 1. Januar 2006 sind die Berliner Wasserbetriebe auch für die ordnungsgemäße Entsorgung des in Sammelgruben und Kleinkläranlagen anfallenden Abwassers bzw. Klärschlamms verantwortlich. Damit soll sichergestellt werden, daß jegliches in Berlin entstehende Schmutzwasser in die auf hohem qualitativem Niveau arbeitenden Klärwerke gelangt. Die neue Rechtslage bringt für rund 40.000 betroffene Berliner, die keinen Anschluß an die zentrale Kanalisation haben, sowie für die Fäkalien-Speditionsunternehmen Veränderungen mit sich.
Hintergrund: Die im Oktober 2003 verabschiedete neunte Novelle des Berliner Wassergesetzes hat die Berliner Wasserbetriebe auch zur Beseitigung des in abflußlosen Abwassersammelbehältern anfallenden häuslichen Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen verpflichtet. Damit wurde die bereits bestehende Pflicht der Berliner Wasserbetriebe, Abwasser über die zentrale Kanalisation den Großklärwerken zur Behandlung und Reinigung zuzuführen, auch auf die Stadtteile ausgedehnt, die bisher noch nicht an die Kanalisation angeschlossen sind und auch zukünftig nicht angeschlossen werden.

Was sich ändert
Derzeit ermitteln die Berliner Wasserbetriebe die Grundstücke, auf denen das Abwasser über eine „Grube„ entsorgt wird. Deren Eigentümer werden ggf. auch auf vorhandene Anschlußmöglichkeiten an die Kanalisation hingewiesen. Abwasserkunden erhalten dann ab 2006 eine Rechnung, wie sie in kanalisierten Gebieten Standard ist. Dabei gilt: Abwassermenge ist gleich bezogene Trinkwassermenge minus nachgewiesener Sprengwassermenge. Die Fuhrleistung wird weiterhin direkt zwischen Grundstückseigentümer und Fuhrunternehmer abgerechnet. Zur Überprüfung der entsorgten Mengen wird es künftig unerläßlich, daß die Abwassermenge genau erfaßt und von den Fuhrunternehmen den Wasserbetrieben mitgeteilt wird.

Keine komplette Kanalisierung
Im Abwasserbeseitigungsplan Berlin vom Oktober 2001 hat der Senat die Gebiete festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2005 durch die Berliner Wasserbetriebe an die Kanalisation anzuschließen sind. Diese Frist wird durch die EG-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser gesetzt (siehe Folgeseite). Die Auswahl der anzuschließenden Gebiete erfolgt nach dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Sicherung der Berliner Trinkwasserversorgung. Vor allem in den Trinkwasserschutzgebieten und entlang des Spree-, Dahme- und Haveltals wurde dieser dauerhaft sichere Entsorgungsweg vorgegeben.
Die Verordnung läßt jedoch auch zu, daß dort von einer abwassertechnischen Erschließung Abstand genommen werden kann, wo sie wenig Nutzen für die Umwelt mit sich bringt oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. In diesen Gebieten ist bis 2005 der Nachweis über individuelle Maßnahmen mit vergleichbarem Umweltschutzniveau zu erbringen. Als vergleichbarer Standard gilt eine dauerhaft dichte, abflußlose Abwassersammelanlage und eine an der bezogenen Trinkwassermenge orientierte Abwasserabfuhr durch ein fachkundiges Unternehmen zu Anlagen der Berliner Wasserbetriebe.

Hausbesitzer stellen Dichtheit sicher
Mit der Neuregelung bleibt jedoch die Verantwortung der Eigentümer, Mieter oder Pächter einer Abwassersammelanlage unverändert. Werden Unregelmäßigkeiten bei der Abwassersammlung und -entsorgung erkannt, haben die Eigentümer unverzüglich für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung Sorge zu tragen. Kommen sie dem nicht nach, stellt die zuständige Behörde sicher, daß die erforderlichen Maßnahmen (Dichtheitsnachweis, Sanierung der Abwassersammelanlage) durchgeführt werden.