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Kokszentralheizung
Angabe von Anfangs- und Endbestand nicht erforderlich
06.04.2005 (GE 07/05, Seite 404) In der Heizkostenabrechnung sind die Kosten des verbrauchten Brennstoffs anzusetzen. Für Öl ist der Anfangs- und der Endbestand zu ermitteln; bei einer Gaszentralheizung sind Ablesedaten und Lieferumfang mitzuteilen (LG Berlin GE 2004, 1395). Bei einer Kokszentralheizung soll die Angabe von Lieferdaten und Rechnungen ausreichend sein.
Der Fall: Der Vermieter klagte für mehrere Jahre, in denen er zunächst nicht über Heizkosten abgerechnet hatte, Nachzahlungsansprüche ein. In den Abrechnungen war für die Kokszentralheizung der Anfangs- und Endbestand nicht angegeben. Der Mieter hatte die geschuldete Miete nicht voll gezahlt; der Vermieter verrechnete dies zunächst auf die Bruttokaltmiete. Die letzte Abrechnung erfolgte schließlich nach einer kürzeren Periode als ein Jahr, da inzwischen das Haus verkauft worden war.
Das Urteil: Mit Urteil vom 11. Februar 2005 meinte das Landgericht Berlin, grundsätzlich sei der Vermieter zwar bei einer Kokszentralheizung nicht verpflichtet, den Anfangs- und Endbestand anzugeben. Nachzahlungsansprüche bestünden jedoch deshalb nicht, weil die Teilzahlungen des Mieters zunächst auf den Heizkostenvorschuß zu verrechnen seien. Eine entgegenstehende Verrechnungsbestimmung im Formularmietvertrag sei unwirksam. Schließlich schulde der Mieter auch aus der letzten Heizkostenabrechnung keine Nachzahlung, da hier nach einem unzulässigen Rumpfjahr abgerechnet worden sei. Bei einem Verkauf habe der neue Vermieter über die gesamte Heizperiode abzurechnen.
LG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2005 - 65 S 342/04 - Wortlaut Seite 433