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Grundstücke
Richtig schenken will gelernt sein
03.11.2000 (GE 14/2000, 924) Der Erwerber eines eigengenutzten Einfamilienhauses hat keinen Anspruch auf Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG, wenn ihm der Kaufpreis für das Grundstück in der Weise geschenkt wird, daß der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto überweist. So der BFH im Urteil vom 29. Juli 1998.
Wenn sich eines ihrer Kinder ein selbstgenutztes Einfamilienhaus zulegen will, greifen liebevolle Eltern gern in die Tasche und finanzieren den Kindern das Haus. Aus schenkungsteuerlichen Gründen wird dies häufig in der Weise gemacht, daß die Eltern den Kindern das Haus schenken oder aber zumindest eine sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung vornehmen. Denn in diesen Fällen wird schenkungsteuerlich als Bemessungsgrundlage nur der Einheitswert des Grundstücks zugrunde gelegt, nicht dagegen der von den Eltern tatsächlich gezahlte Geldbetrag. Nach der ständigen Rechtsprechung zum Schenkungsteuerrecht liegt eine solche mittelbare Grundstücksschenkung, bei der das Grundstück und nicht der Geldbetrag als geschenkt gilt, immer dann vor, wenn der Beschenkte nicht über das Geld, sondern erst über das Grundstück verfügen kann. Denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um die Geldsumme, sondern um das mit den überlassenen Geldmitteln erworbene Grundstück bereichert (vgl. BFH, Urteil vom 13. März 1996, BStBl. II 1996, Seite 548). Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt deshalb dann vor, wenn die Eltern ihrem Kind das Geld nicht zur freien Verfügung schenken, sondern zum Erwerb eines konkret bestimmten Grundstücks.
Bei einer Gesamtbetrachtung ist diese Gestaltung im Ergebnis aber meistens nachteilig, weil sie zum Verlust der Eigenheimzulage führt. Denn die schenkungsteuerlichen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen einer Geld- und einer Grundstücksschenkung gelten genauso im Rahmen des Einkommensteuerrechts und des Eigenheimzulagegesetzes. Der unentgeltliche Erwerb einer eigengenutzten Wohnung ist aber weder nach § 10 e EStG noch nach dem Eigenheimzulagegesetz begünstigt.
Im vorliegenden Fall hatte die Mutter des Steuerpflichtigen die Schenkung durch Überweisung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto vollzogen. Durch diese Gestaltung konnte der Steuerpflichtige nicht über den geschenkten Geldbetrag, sondern erst über das von seiner Mutter bezahlte Grundstück verfügen. Damit handelte es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung und damit um einen unentgeltlichen Erwerb der eigengenutzten Wohnung durch das Kind.
Allerdings hatte das Kind im vorliegenden Fall einige Aufwendungen wie beispielsweise die Maklergebühr und die Notar- und Gerichtskosten selbst getragen. Dies führte nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch nicht zu Anschaffungskosten. Derartige Aufwendungen sind steuerrechtlich als sogenannte Anschaffungsnebenkosten nur im Zusammenhang mit einem Anschaffungsvorgang gefördert.
BFH, Urteil vom 29. Juli 1998 - X R 54/95 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE (Nr./Jahr/Seite) 14/2000, 969.
Bei einer Gesamtbetrachtung ist diese Gestaltung im Ergebnis aber meistens nachteilig, weil sie zum Verlust der Eigenheimzulage führt. Denn die schenkungsteuerlichen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen einer Geld- und einer Grundstücksschenkung gelten genauso im Rahmen des Einkommensteuerrechts und des Eigenheimzulagegesetzes. Der unentgeltliche Erwerb einer eigengenutzten Wohnung ist aber weder nach § 10 e EStG noch nach dem Eigenheimzulagegesetz begünstigt.
Im vorliegenden Fall hatte die Mutter des Steuerpflichtigen die Schenkung durch Überweisung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto vollzogen. Durch diese Gestaltung konnte der Steuerpflichtige nicht über den geschenkten Geldbetrag, sondern erst über das von seiner Mutter bezahlte Grundstück verfügen. Damit handelte es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung und damit um einen unentgeltlichen Erwerb der eigengenutzten Wohnung durch das Kind.
Allerdings hatte das Kind im vorliegenden Fall einige Aufwendungen wie beispielsweise die Maklergebühr und die Notar- und Gerichtskosten selbst getragen. Dies führte nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch nicht zu Anschaffungskosten. Derartige Aufwendungen sind steuerrechtlich als sogenannte Anschaffungsnebenkosten nur im Zusammenhang mit einem Anschaffungsvorgang gefördert.
BFH, Urteil vom 29. Juli 1998 - X R 54/95 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE (Nr./Jahr/Seite) 14/2000, 969.