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Ordnungsmäßige Straßenreinigung
in nicht genügend ausgebauten Straßen (C-Straßen)
18.03.2005 (GE 06/05, Seite 352) Bekanntmachung vom 11. Februar 2005 (ABl. Berlin Seite 754)
I. Rechtsgrundlage
1. Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 487).
II. Wer ist reinigungspflichtig?
2. Die ordnungsmäßige Reinigung der dem Verzeichnis C zugeordneten Straßen (nicht bzw. nicht genügend ausgebaute Straßen) haben die A n l i e g e r durchzuführen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG).
Anlieger sind:
— Die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke.
— Gegebenenfalls gleichermaßen auch Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts (z. B. „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht„).
Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) führen in diesen Straßen keine Reinigungsarbeiten durch, die Anlieger zahlen daher auch keine Straßenreinigungsentgelte.
III. Umfang der Straßenreinigungspflicht
3. „Die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden Straßen sind entsprechend dem jeweiligen Bedürfnis, insbesondere nach Laubfall oder nach Abtauen von Schnee und Eis mindestens zur Hälfte des jeweils durchzuführenden Reinigungsturnus zu reinigen. Soweit durch Schnee- und Eisablagerung die Beseitigung von Verschmutzungen erheblich behindert ist, beschränkt sich die ordnungsmäßige Reinigung auf den Winterdienst„ (§ 2 Abs. 4 StrReinG).
Die ordnungsmäßige Reinigung umfaßt also neben dem Winterdienst insbesondere die ganzjährige Straßenreinigungspflicht, die sogenannte „Besenreinigung„, vor dem Grundstück bis zur Straßenmitte (§ 4 Abs. 1 StrReinG).
4. In diesem Rahmen ist die Straße u. a. von allen Verschmutzungen zu reinigen, die zum sogenannten Straßenkehricht gehören (z. B. Dosen, Flaschen, Zigarettenschachteln, Zigarettenkippen, Papier, Bananenschalen usw.). Darüber hinaus ist auch die Laubbeseitigung Bestandteil der ordnungsmäßigen Straßenreinigung. Kann das Laub nicht kompostiert werden bzw. besteht hierzu keine Möglichkeit, kann dieses gegebenenfalls auch über Laubsäcke der BSR (kostenpflichtig) entsorgt werden.
Zum durchzuführenden Winterdienst (Schnee- und Glättebekämpfung) wird auf die entsprechende jährliche Veröffentlichung zum Winterdienst auf öffentlichem Straßenland verwiesen.
IV. Reinigungsturnus
5. Die ordnungsmäßige Reinigung der Straße vor dem Grundstück (bis zur Straßenmitte) ist bei Bedarf (abhängig vom Verschmutzungsgrad), in der Regel einmal wöchentlich, mindestens aber einmal alle zwei Wochen durchzuführen.
V. Übernahme der Reinigungspflicht durch einen Dritten
6. Anstelle des vom Gesetz her verpflichteten Anliegers (Eigentümer u. a.) kann grundsätzlich auch ein anderer (z. B. Reinigungsunternehmen) die ordnungsmäßige Reinigung übernehmen.
Die Verantwortlichkeit des Anliegers nach dem Straßenreinigungsgesetz entfällt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
— Die Übernahme der zuständigen Behörde, dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben – RegOrd 11 –, Schleizer Straße 67, 13055 Berlin (Postanschrift: 10360 Berlin), durch besondere Erklärung schriftlich angezeigt wurde.
Hinweis: Die Unterschrift des Übernehmenden auf der Erklärung ist dabei unbedingt erforderlich.
— Das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben der Übernahme zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben nicht innerhalb eines Monats die Zustimmung versagt.
Wichtig: Sollten sich Änderungen hinsichtlich der abgegebenen Übernahmeerklärung ergeben (z. B. infolge Kündigung des Reinigungsvertrages), sollte dies ebenfalls dem Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben unbedingt angezeigt bzw. mitgeteilt werden.
VI. Sonstiges
7. Die schuldhafte Nichterfüllung der ordnungsmäßigen Straßenreinigung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 10 000 E geahndet werden.
Weitere Informationen im Internet unter:


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